Widerrufsbelehrung der Sparkassen fehlerhaft
Durch zwei Entscheidungen aus NRW steht fest, dass viele Widerrufsbelehrungen der Sparkassen fehlerhaft sind. Ein Widerruf ist daher möglich.
OLG's in NRW kippen Sparkassen-Belehrung
Durch die neusten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln und Hamm existiert nun in jedem Gerichtsbezirk in Nordrhein-Westfalen eine verbraucherfreundliche Entscheidung bzgl. der "Frühestens" Belehrung aus dem Sparkassenverlag.
Fußnote bringt Belehrung zu Fall
In beiden Fällen (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 06.11.2015, Az.: 13 U 113/15; OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2015, Az.: 31 U 64/15) haben die Senate beanstandet, dass die Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" eine eigene inhaltliche Bearbeitung darstellt, die der Bank eine Berufung auf die Richtigkeitsfiktion der Musterverwendung versagt. Denn hätte die Bank das damals geltende Muster verwendet, wäre jeder Fehler in der Belehrung unbeachtlich.
Chaotische Rechtsprechung in Köln wohl beendet
Damit dürften die mitunter chaotischen Verhältnisse in Köln wohl beendet sein. Denn hier hing die Frage, ob Verbraucher gewinnen oder verlieren maßgeblich davon ab, welche Kammer den Fall zu entscheiden hatte. So hatte die 15. Kammer mit Verweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln angenommen, dass die Fußnote generell nicht Teil der Belehrung sei. Die 22. Kammer hingegen nahm den Beschluss des OLG nicht zum Anlass seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung zu ändern. Durch den neusten Beschluss des Oberlandesgerichts Köln sind die Zweifel in Köln wohl ausgeräumt. Wie die 15. Kammer auf den Beschluss reagiert, werden wir in Kürze berichten. Unser nächster Verhandlungstermin vor dieser Kammer findet am 14.01.2016 statt.