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Chipt-TAN: LG Halle verurteilt Sparkasse nach Online-Banking Betrug

LG Halle verurteilt Sparkasse auf Erstattung von EUR 39.454,- nach Missbrauch mit manuellem Chip-TAN Verfahren. Dieses erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.

LG Halle verurteilt Sparkasse

Das Landgericht Halle (Saale) hat mit Urteil vom 23.06.2023 (Az.: 4 O 133/22) die dort beklagte Sparkasse auf Erstattung nicht autorisierter Zahlungen i.H.v. EUR 39.454,- verurteilt. Den von der Sparkasse geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen behaupteter groben Fahrlässigkeit des Kunden wies das Gericht zurück. Nach der Ansicht der Kammer erfüllte das dort verwendete manuelle Chip-TAN Verfahren die Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung nicht.

Sachverhalt

Der klagende Sparkassen-Kunde vereinbarte mit der beklagten Sparkasse einen Online-Banking-Zugang für sein betriebliches Konto. Das Konto wurde von der Ehefrau des Klägers, die die betriebliche Buchhaltung führte, faktisch verwaltet. Als Authentifizierungsverfahren vereinbarten die Parteien das Chip-TAN Verfahren, bei dem eine TAN mittels TAN-Generators erstellt wird. Zudem vereinbarten die Parteien ein Tageslimit für Überweisungen von EUR 10.000,00.

Im Oktober 2020 buchten unbekannte Täter vom Tagesgeldkonto des Klägers insgesamt EUR 59.000,- auf dessen Geschäftskonto. Sodann nahmen die Täter eine Erhöhung des Tageslimits von EUR 10.000,- auf EUR 94.999,- vor und führten im Anschluss zwei Überweisungen i.H.v. EUR 7.222,- und EUR 7.445,- auf ein dem Kläger unbekanntes Konto aus. Am Folgetag nahmen die Täter erneut eine Anpassung des Tageslimits vor und überwiesen EUR 8.787,- und EUR 16.000,-.

Nachdem der Kläger den Missbrauch seines Kontos bemerkte, lies er sein Konto sperren und verlangte von der Sparkasse die Rückbuchung der von ihm nicht autorisierten Beträge, was die Sparkasse mit Verweis auf ein behauptetes grob fahrlässiges Verhalten des Klägers ablehnte.

Hierauf erhob der Kunde Klage zum LG Halle.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Halle hat der Klage des Kunden stattgegeben und die Sparkasse antragsgemäß zur Rückzahlung der unautorisierten Beträge verurteilt. Dem Anspruch des Klägers stehe kein Schadensersatzanspruch der Bank wegen grob fahrlässiger Sorgfaltspflichtverletzung gegenüber, da das von der Bank verwendete manuelle Chipt-TAN-Verfahren nach den dortigen Feststellungen zum Sachverhalt den Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung nicht genüge. Nach den Angaben der als Zeugin gehörten Ehefrau konnte sie während des Hantierens mit dem TAN-Generator anhand der Displayanzeige nicht erkennen, dass es sich um Zahlungsvorgänge oder darauf zielende Zahlungsdiensteaufträge handelte. Im Display des TAN-Generators erfolgte kein Hinweis darauf, dass es sich bei den Ziffern um eine IBAN eines Zahlungsempfängers handelt oder um Zahlbeträge. Damit fehlt nach Ansicht des Landgerichts die für eine starke Kundenauthentifizierung geforderte Anzeige des Zahlungsbetrages und des Zahlungsempfängers. Insofern war nach der Ansicht des Gerichts ein Schadensersatzanspruch der Bank gem. § 675v Abs. 4 BGB gesetzlich ausgeschossen.

Obgleich es im dortigen Verfahren hierauf nicht mehr ankam, wies das Gericht im Urteil darauf hin, dass die Bank auch ein Mitverschulden getroffen hätte, da das zwischen den Parteien vereinbarte Tageslimit nicht eingehalten wurde. Die Sparkasse hätte daher selbst bei Annahme eines Schadensersatzanspruchs gegen den Kläger den überwiegenden Schaden übernehmen müssen.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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