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Autokredit & Leasing

Autokredite und Leasing sind die häufigsten Formen der Fahrzeugfinanzierung. Die rechtlichen Voraussetzungen hängen sehr stark davon ab, ob das Fahrzeug privat oder gewerblich erworben wurde. Wir vertreten Verbraucher und Unternehmer gegenüber allen Autobanken, Privat- und Genossenschaftsbanken, Sparkassen und Leasinggesellschaften gerichtlich und außergerichtlich.

Rechte von Kredit- & Leasingnehmern

Nicht selten werden Fahrzeuge – ob privat oder geschäftlich – mithilfe eines Kredits oder eines Leasings finanziert. Die rechtlichen Ausgestaltungen sind jedoch je nach Vertragstyp, Vertriebssituation und Zweck des Fahrzeugerwerbs sehr unterschiedlich und für den Kunden unübersichtlich. 

Neben Fragen zur Laufzeit, Verzinsung, Rückzahlung und Widerrufsrechten kommt es insbesondere beim Leasing bei der Rückgabe des Fahrzeugs oft zu Streit zwischen Bank und Kunde. Zur Wahrung der Rechte des Kunden ist die Kenntnis der umfangreichen Rechtsprechung im Kredit- und Leasingrecht unerlässlich.

David Stader

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

Privater Kfz-Kredit

Nehmen Privatpersonen einen Kredit auf bzw. schließen Privatpersonen mit einer Bank einen Darlehensvertrag, ist der Darlehensnehmer Verbraucher iSd § 13 BGB. Dann finden auf den Kreditvertrag die Vorschriften für Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff. BGB) Anwendung. Diese Vorschriften schützen Verbraucher vor einer „Übervorteilung“ durch Kreditinstitute.

Die wichtigsten Rechte und Vorteile von Verbrauchern im Zusammenhang mit einem Verbraucherdarlehen sind:

Kreditwürdigkeitsprüfung

Banken müssen vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages die Kreditwürdigkeit des Kunden prüfen. Unterbleibt diese Prüfung, hat das tatsächlich Vorteile für Kreditnehmer: der Zins reduziert sich, der Kunde kann den Kredit jederzeit und ohne Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) kündigen, unter Umständen besteht sogar ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank.

Widerrufsrecht

Verbraucher können den Darlehensvertrag 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen. Wurde im Vertrag nicht ordnungsgemäß darüber belehrt, ist das Widerrufsrecht zeitlich unbeschränkt – auch für verbundene Verträge (z.B. Kauf und Finanzierung beim Hersteller).
Verbraucher können im Rahmen einer Autofinanzierung jederzeit das Darlehen zurückzahlen.

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Gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung

Eine etwaige Vorfälligkeitsentschädigung (= Entschädigungszahlung an die Bank wegen Zinsausfall wg. vorzeitigem Vertragsende) ist beim Verbraucherdarlehen gedeckelt: Bei einem privaten Autokredit darf die VFE – je nach ursprünglicher Restlaufzeit des Vertrages – max. 1 % bzw. 0,5 % der Restschuld betragen.

Eingeschränkte Kündigungsbefugnis der Bank

Bei Zahlungsverzug können Banken ein Verbraucherdarlehen nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen: Der Kunde muss mit wenigstens zwei Raten und – je nach Laufzeit des Kreditvertrages – mit 10 % bzw. 5 % der Nettodarlehenssumme in Verzug sein. Ohne Mahnung und Androhung der Kündigung ist eine ausgesprochene Kündigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen unwirksam.

Firmenkredit für Kfz-Finanzierung / „Firmenwagenfinanzierung“

Die Finanzierung eines Firmenwagens über einen Kredit kann für ein Unternehmen der richtige Weg sein, wenn die Liquidität für eine vollständige Bezahlung nicht vorhanden ist oder liquide Mittel anderweitig verplant sind. Zudem sind Finanzierungsraten meist geringer als Leasingraten und durch feststehende monatliche Raten bis zum Vertragsende ist der Finanzaufwand zuverlässig kalkulierbar. Unkalkulierbare „Sonderzahlungen“, wie sie am Ende des Leasingvertrages entstehen können, drohen hier nicht.

Vorfälligkeitsentschädigung wie bei Immobilienkrediten

Leistet der Kreditnehmer Sonderzahlungen oder kündigt den Kfz-Darlehensvertrag und tilgt den Kredit vollständig, kann das eine Art Strafzahlung in Form einer sog. Vorfälligkeitsentschädigung zur Folge haben. Der Grund dafür: der finanzielle Schaden, den die Bank durch ausbleibende Zinszahlungen für die vereinbarte restliche Vertragslaufzeit erleidet. Problematisch ist im unternehmerischen Kontext dabei, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung bei Unternehmern nicht wie bei Verbraucherdarlehen auf max. 1 % der Restschuld begrenzt ist. Enthält der Darlehensvertrag dann keine Sondertilgungsklausel, kann es mit der Bank zu Auseinandersetzungen über die Höhe und Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bzw. Nichtabnahmeentschädigung (bei Vertragskündigung vor Auszahlung der Kreditsumme) kommen.

Uneingeschränkte Kündigungsbefugnis

Auch im Falle eines Zahlungsverzugs, sind die Rechte der Bank bei einem Unternehmerdarlehen weiter, als bei einem Verbraucherkredit. In der Praxis bedeutet dies, dass eine Kündigung bereits nach einem Verzug von nur einer oder zwei Raten und unabhängig von der Höhe des Darlehensbetrages möglich ist. Eine gesetzliche Beschränkung wie im Verbraucherdarlehensrecht gibt es bei Unternehmerkrediten nicht.

Kein Widerrufsrecht für Unternehmer

Ebenso steht Unternehmern auch kein Widerrufsrecht zu. Von der hierzu ergangenen Rechtsprechung können nur Verbraucher profitieren. Für Firmenfahrzeuge gilt daher ausnahmslos der Grundsatz, das Verträge einzuhalten sind ("pacta sunt servanda").

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Kfz-Leasingvertrag – Privat & Gewerbe

Leasing ist eine Mischform aus Kauf und Miete. Da das BGB keine expliziten Regelungen zum Leasing kennt, ist der Leasingvertrag die Grundlage für Rechte und Pflichten von Leasinggeber und Leasingnehmer.

Wichtig ist zum Verständnis zu wissen: Der Leasinggeber bleibt Eigentümer des Fahrzeugs. Schäden am Fahrzeug (Unfall, Vandalismus etc.) treffen daher grundsätzlich den Leasinggeber, auch wenn der oft Schadensersatzansprüche an den Leasingnehmer abtritt, damit dieser Schäden gegenüber dem Verursacher geltend machen kann (vor allem bei Unfall deutlich einfacher). Im Kfz-Leasingvertrag vereinbaren Leasinggeber und Leasingnehmer dann neben allgemeinen Regelungen (Laufzeit Leasingvertrag, Leasingraten etc.) u.a. das Leasingmodell – meist Leasing mit Restwertabrechnung („Restwertleasing“) oder Leasing mit Kilometerabrechnung („Kilometerleasing“).

Die verschiedenen Leasingarten sind für unterschiedliche Nutzungen der Fahrzeuge sinnvoll. Bei der Vereinbarung / Wahl einer Leasingform kommt es damit entscheidend darauf an, wie und ggf. in welchem Umfang man das Leasing-Fahrzeug nutzen und „abnutzen“ wird.

Die Leasingarten

Die wichtigsten Formen für Kfz-Leasing privat oder für Gewerbe sind das Restwertleasing und das Kilometerleasing.

Restwertleasing

Beim Restwertleasing einigt man sich im Leasingvertrag – wie immer – auf eine Laufzeit des Leasingvertrages und gleichzeitig auf einen Restwert des Fahrzeugs zum Ende der Vertragslaufzeit. Je nachdem wie gut der Leasingnehmer mit dem Fahrzeug umgeht, kann sich das lohnen oder zur Kostenfalle werden: ist das Fahrzeug am Ende der Laufzeit mehr wert als kalkuliert, erhält der Leasingnehmer einen Anteil an diesem Mehrwert. Ist das Fahrzeug am Ende der Vertragslaufzeit weniger wert als kalkuliert, muss der Leasingnehmer die Differenz zwischen realem und kalkuliertem Restwert ausgleichen. Über die Bestimmung des Restwertes entsteht dann nicht selten Streit.

Kilometerleasing

Beim Kilometerleasing vereinbaren die Vertragsparteien eine maximale Kilometerleistung z.B. pro Vertragsjahr. Die Nutzung des Fahrzeugs für diese Laufleistung ist in den Leasingraten enthalten. Das Risiko des Leasingnehmers: jeder mehr gefahrene Kilometer ist zu bezahlen. Das kann teuer werden. In solchen Kilometerleasing-Verträgen sind aber auch Regelungen zu den sog. Minderkilometern nicht unüblich. In diesem Fall bekommt der Leasingnehmer vom Leasinggeber Geld für jeden nicht gefahrenen Kilometer der vereinbarten Laufleistung erstattet. Und nicht zuletzt muss der Leasingnehmer in dieser Konstellation für Schäden am Fahrzeug aufkommen. Nicht selten kommt es hier dann zu Streit darüber, ob z.B. Kratzer oder kleine Dellen im Lack oder an Felgen etc. gebrauchsübliche Abnutzung sind oder schon eine Beschädigung darstellen.

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