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BGH: Widerruf bei aktuellen Verträgen der Sparkassen möglich

Bundesgerichtshof nimmt Widerrufbarkeit bei aktuellem Vertrag an und verweist Verfahren an Vorinstanz zurück. Dieses soll den Einwand der Verwirkung klären.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.11.2016 die Fehlerhaftigkeit einer aktuellen Widerrufsbelehrung (bzw. Widerrufsinformation) festgestellt und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses soll nun klären, ob dem Widerruf der Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs entgegensteht.

Sachverhalt

Die Kläger vereinbarten im August 2010 mit der beklagten Sparkasse einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie. Unter Nr. 14 erteilte die beklagte Sparkasse den Klägern eine Widerrufsinformation (= Widerrufsbelehrung). Diese lautet auszugsweise wie folgt:

"Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat".

Mit Schreiben vom 29.08.2013 erklärten die Kläger den Widerruf ihres Darlehensvertrags. Die Bank lehnte den Widerruf ab. Daraufhin erhoben die Kläger Feststellungsklage zum Landgericht Heidelberg, um die Wirksamkeit des Widerrufs und dessen Rechtsfolgen gerichtlich durchzusetzen. Diese Klage wurde abgewiesen. Das Landgericht vermochte einen Fehler in der Widerrufsbelehrung nicht erkennen. Auch die Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg.

Mit der Revision verfolgten die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidung des BGH

Der BGH stellt zunächst klar, dass die Widerrufsbelehrung optisch genügend hervorgehobene sei. Auch der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB ist nach Ansicht des BGH nicht grundsätzlich schädlich. Fehlerhaft hält der BGH dagegen das Anknüpfen der Widerrufsfrist an die Mitteilung der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese Information sucht man in dem Vertragswerk vergeblich. Damit fehlt es nach Ansicht des BGH an einem von der Sparkasse selbst geschaffenen Tatbestandsmerkmal (Mitteilung der zuständigen Aufsichtsbehörde), um den Fristbeginn auszulösen.

In der Pressemitteilung des BGH vom 22.11.2016 (Nr. 210/2016) heißt es wörtlich:

Das Berufungsurteil hatte gleichwohl keinen Bestand, weil die Beklagte im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt hat, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat.

Widerruf dieser Verträge auch heute noch möglich

Die Verträge, die diese Widerrufsbelehrung enthalten können auch heute noch widerrufen werden. Der gesetzliche Ausschluss des Widerrufsrechts zum 21.06.2016 gilt nur für Verträge, die vor dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind. Diese Widerrufsbelehrung findet sich insbesondere in Sparkassenverträgen, die bis in das Jahr 2011 abgeschlossen wurden. Gerade bei solchen Finanzierungen lohnt sich auch heute eine Überprüfung der Widerrufbarkeit.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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