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BGH zum Aufrechnungsverbot in Banken AGB

Der BGH hat mit Urteil vom 20.03.2018 (XI ZR 309/16) eine Klausel in AGB gekippt, die Verbrauchern eine Aufrechnung gegen die Bank erschwert.

BGH erklärt Banken-AGB partiell für unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.03.2018 (XI ZR 309/16) eine Klausel in den AGB der Banken für unzulässig erklärt. Aufgrund des Urteils dürfen Banken eine Aufrechnungsbeschränkung gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwenden.

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens eines Verbraucherschutzverbandes war eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltenen Klausel, die das Recht zur Aufrechnung gegen Ansprüche der Bank beschränkt. Die von nahezu allen Banken verwendete Klausel lautet wie folgt:

"Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind."

Durch dei Klausel ist es Verbrauchern unmöglich, einen eigenen Anspruch (bspw. aus einem Widerruf des Darlehensvertrags oder aus Schadensersatz) mit Forderungen der Bank zu verrechnen, ohne die vorherige Durchführung eines Gerichtsverfahrens.

Der Verbraucherschutzverband sah in dieser Klausel eine unzulässige Benachteiligung von Verbrauchern und verklagte eine Sparkasse auf Unterlassen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat der Klage in letzter Instanz stattgegeben. In seiner Presseerklärung vom 20.03.2018 führt der BGH aus, dass eine derartige Klausel gegen die Verbraucherschutzvorschriften zum gesetzlichen Widerrufsrecht verstößt, da sie die Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Widerruf erschwert. 

Aufgrund dieses Urteils können sich nun nicht nur Sparkassen, sondern alle Banken, die eine entsprechende Klausel in ihren AGB enthalten, gegenüber Verbrauchern nicht mehr auf ein Aufrechnungsverbot berufen. Dies gilt auch dann, wenn die zur Aufrechnung gebrachten Ansprüche aus einem anderen Rechtsgrund als dem Widerrufsrecht folgen. Das Urteil trägt mit der unbeschränkten Aufrechnungsmöglichkeit von Verbrauchern zu einer größeren Waffengleichheit zwischen Banken und Verbrauchern bei und ist sehr zu begrüßen.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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