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BGH: Widerrufsjoker greift auch im Präsenzgeschäft

BGH verneint Bedeutung der konkreten Umstände des Vertragsschlusses für die Frage der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.02.2017 (XI ZR 381/16) eine Frage rund um den Widerrufsjoker beantwortet. Bislang war in der Rechtsprechung umstritten, ob die konkreten Umstände des Vertragsschlusses für die Frage der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind. Dies hat der BGH nun zugunsten der Verbraucher verneint. Die Umstände des Vertragsschlusses sind daher irrelevant. Der Widerrufsjoker greift auch im Präsenzgeschäft.

Betroffene Widerrufsbelehrung

Die von dieser Entscheidung betroffene Widerrufsbelehrung lautet wie folgt:

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem Ihnen

  • eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
  • die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantragszur Verfügung gestellt wurden.

Nach der von Verbraucherschützern vertretenen Ansicht ist diese Widerrufsbelehrung mangelhaft, da sie das unrichtige Verständnis vermitteln kann, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Abgabe der eigenen Vertragserklärung des Kunden beginnen könne. Diese Wertung geht auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2009 zurück (XI ZR 33/09), wo der BGH eine ähnliche Belehrung als ungenau bewertete. Allerdings war dem Verbraucher in dem damaligen Verfahren die Widerrufsbelehrung nebst Darlehensvertrag per Post zugeschickt worden. Dieser unterzeichnete den Vertrag und sandte ihncdann per Post zurück.

Gerichte lehnten Widerrufsjoker im Präsenzgeschäft ab

Vor der Entscheidung des BGH haben viele Gerichte den Widerrufsjoker bei dieser Widerrufsbelehrung dann abgelehnt, wenn der Vertrag in einem sog. "Präsenzgeschäft", d.h. in der Bank, abgeschlossen wurde. Denn in diesem Fall erhält der Kunde die Widerrufsbelehrung zeitgleich mit dem Vertrag und unterschreibt diesen sodann. Die Widerrufsfrist beginnt in dieser Konstellation immer am Tag, an dem der Vertrag unterzeichnet wurde. Nach der Ansicht bankenfreundlicher Gerichte können so kein Missverständnis über den Fristbeginn entstehen.

BGH unterscheidet nicht zwischen Abschlusssituationen

Diese weit verbreitete Ansicht hat der Bundesgerichtshof nun gekippt. Nach Ansicht des BGH kann die Vertragssituation auf die Bewertung der Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung keine Auswirkungen haben. Es handelt sich bei Widerrufsbelehrungen viel mehr um AGB, die rein objektiv zu bewerten sind. So heißt es in Pressemitteilung des BGH:

Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung ist als vorformulierte Erklärung gemäß den im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen objektiv auszulegen. Nach dieser Maßgabe ist sie unzureichend deutlich formuliert, weil sie entgegen der für die Vertragsbeziehungen der Parteien maßgebenden Rechtslage so verstanden werden kann, die Widerrufsfrist laufe unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers an. 

Ob die Kläger die anlässlich eines Präsenzgeschäfts erteilte Belehrung in Übereinstimmung mit der Beklagten stillschweigend richtig dahin verstanden haben, das Anlaufen der Frist setze die Abgabe ihrer Vertragserklärung voraus, ist unerheblich. Denn der Verbraucher war hier zu seinen Gunsten zwingend in Textform zu belehren, so dass die Widerrufsbelehrung nicht anhand eines konkludenten gemeinsamen Verständnisses der Vertragsparteien korrigiert werden kann. Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kommt es nicht an.

Bedeutung für die Praxis

Durch dieses Urteil dürften sich die Chancen vieler Verbraucher, insbesondere Kunden der BHW, der Volks- und Raiffeisenbanken, PSD Banken, vieler weiterer Genossenschaftsbanken und teilweise auch der Deutschen Bank deutlich verbessert haben, da diese Banken diese oder ähnliche Belehrungen verwendet haben.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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