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ApoBank verliert vor dem BGH wegen Zinscap-Prämie

Mit Urteil vom 08.05.2018 (XI ZR 790/16) hat der entschieden, dass die sog. Zinscap-Gebühr der Apobank im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unzulässig ist.

Zinscap-Prämie ist unangemessene Benachteiligung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.05.2018 (XI ZR 790/16) entschieden, dass die sog. Zinssicherungsgebühr der Deutschen Apotheker- & Ärztebank im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unzulässig ist. Diese werden durch die Gebühr unangemessen benachteiligt. Betroffenen Kunden steht aufgrund der Unwirksamkeit ein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr zu.

Sachverhalt

Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank hatte in der Vergangenheit bei Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz eine sog. "Zinscap-Prämie" bzw. Zinssicherungsgebühr verlangt. Mit dieser Gebühr ließ sich die Bank eine Deckelung des Zinssatzes bei variabel verzinsten Darlehensverträgen für eine bestimmte Zeit vergüten. In einem uns vorliegenden Vertrag der Deutschen Ärzte- und Apothekerbank beträgt die Zinssicherungsgebühr 5 % des Nettodarlehens. Bei einem Darlehensbetrag i.H.v. € 250.000,00 beträgt die Gebühr somit € 12.500,00.

Zum Verfahren

Gegen diese Vertragspraxis hat ein Verbraucherschutzverein Klage vor dem Landgericht Düsseldorf mit dem Ziel erhoben, die zukünftige Vereinbarung einer Zinscap-Gebühr zu verbieten. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Verbraucherschutzverein Recht. Die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts von der Bank eingelegte Revision zum Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg. Die Klausel bleibt verboten und die ApoBank verliert den Anspruch auf ihre Zinscap-Prämie.

Entscheidungsgründe des BGH

Der BGH sieht in der Zinscap-Prämie eine laufzeitunabhängige Gebühr, die neben dem Vertragszins nicht vereinbart werden darf. Die Bank bekommt nach der Ausgestaltung des Gesetzes mit dem vereinbarten Zins bereits den vollen Preis für die Überlassung des Geldes. Weitere Gebühren darf sie nicht verlangen. Entsprechend bewertete der BGH die Klausel als unangemessen und somit unwirksam. Aufgrund der Entscheidung des BGH darf die Bank diese Prämien nicht mehr vereinbaren.

Rückzahlungsansprüche für Kunden

Eine Nebenfolge des Urteils ist, dass Kunden der Deutschen Apotheker- und Ärztebank nun einen Rückzahlungsanspruch haben können, da die Prämie ohne Rechtsgrund erhoben wurde. Dieser Anspruch besteht nach der Rechtsprechung des BGH zu laufzeitunabhängigen Kreditgebühren unabhängig davon, ob das Darlehen für private (bspw. Finanzierung des Eigenheims) oder für freiberufliche bzw. gewerbliche Zwecke (Finanzierung von Praxis- und Betriebsmitteln) aufgenommen wurde.

Ansprüche prüfen

Daher sollten Kunden prüfen, ob Rückzahlungsanspürche bestehen und durchsetzbar sind. Ob den Ansprüchen der Einwand der Verjährung entgegensteht, muss im Einzelfall geprüft werden. Ist das Darlehen noch nicht zurückgezahlt, besteht auch bei verjährten Ansprüchen die Möglichkeit gegen die Darlehensrestschuld aufzurechnen. Eine Aufrechnung ist nach § 215 BGB unter bestimmten Voraussetzungen auch mit verjährten Ansprüchen noch möglich.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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