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AG Hannover verurteilt TUIfly wegen "wildem Streik"
AG Hannover verurteilt TUIfly wegen "wildem Streik"
Das Amtsgericht Hannover hat mit Urteil vom 18.07.2017 (501 C 346/17) TUIfly zur Zahlung von EUR 500,00 verurteilt. TUIfly hatte den Flug aufgrund einer massenhaften Krankmeldung annulliert. Nach Ansicht des Amtsgerichts besteht ein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung nach der Fluggastverordnung, da sich TUIfly nicht auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes berufen kann.
Kläger wollten nach Köln und landeten in Düsseldorf
Die von RA David Stader vertretenen Kläger buchten bei TUIfly einen Flug von Palma de Mallorca nach Köln/Bonn. Der Flug (Flugnummer X3 2519) sollte am 06.10.2016 um 14:45 Uhr in Köln landen. Hierzu kam es nicht. Aufgrund einer massenhaften Krankmeldung, die von TUIfly als "wilder Streik" bezeichnet wird, wurde der Flug annulliert. Die Kläger wurde stattdessen mit einer Germanwings-Maschine nach Düsseldorf befördert, wo sie um 19:20 Uhr eintrafen.
TUIfly lehnt Ansprüche nach der Fluggastverordnung ab
Zurück in Deutschland forderten die Kläger TUIfly zur Zahlung von Entschädigungsleistungen nach der Fluggastverordnung i.H.v. EUR 500,- auf. Diese Ansprüche lehnte TUIfly ab. Bei den Krankmeldungen handele es sich um einen außergewöhnlichen Umstand, der die Ansprüche ausschließe. Die Kläger waren daher gezwungen, Klage zum Amtsgericht Hannover zu erheben (wir berichteten).
"Wilder Streik" kein außergewöhnlicher Umstand
Das Amtsgericht Hannover hat der Klage stattgegeben. Nach der Ansicht der Amtsrichterin kann sich TUIfly nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Ziel der Verordnung ist ein hohes Schutznievaus der Fluggäste. Nach der Fluggastverordnung sind nur solche Umstände außergewöhnlich, die in der Regel von außen auf den Flugbetrieb einwirken und für das Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar sind. Hierzu zählt neben nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicheheitsrisiken oder unerwarteten Flugsicherheitsmängel zwar grundsätzlich auch ein den Betrieb der Airline beeinträchtigender Streik, jedoch liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Denn ein Streik im Rechtssinne ist nur ein legaler, d.h. von einer Gewerkschaft organisierter Streik. Bei dem von TUIfly als "wilden Streik" bezeichneten Krankmeldungen handelt es sich vielmehr um normale Bestandteile des Flugbetriebs, so die Amtsrichterin in ihrem Urteil.
Aus diesem Grunde war TUIfly zu verurteilen.
Berufung wird zugelassen
Das Amtsgericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, da die Frage des wilden Streiks von grundsätzlicher Bedeutung ist. Es ist überaus wahrscheinlich, dass TUIfly von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen und den Fall vor das Landgericht Hannover bringen wird.