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AG Ludwigsburg: Kündigung nicht wirksam

In dem Urteil vom 07.08.2015 (Az. 10 C 1154/15 – nicht rechtskräftig) hat das Amtsgericht Ludwigsburg festgestellt, dass die Kündigung des Bausparvertrages nicht wirksam erfolgte. Nach Ansicht des Richters kann sich die Bausparkasse nicht auf die verbraucherschützende Norm des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Damit bestätigt das Amtsgericht die Auffassung von Verbraucherschützern, dass die Kündigung eines zum Kündigungszeitpunkt noch nicht voll angesparten Bausparvertrages nicht möglich ist.