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Bundesgerichtshof bestätigt Nutzungsersatzanspruch im Widerrufsrecht

Der BGH erteilt der von mehreren Gerichten (insbesondere LG Bonn, LG Köln und OLG Köln) vertreten Auffassung, dem Darlehensnehmer stünde ein Wertersatzanspruch nicht zu eine Absage und verwies auf seine bisherige Rechtsprechung.
Damit hat nach dem Bundesgerichtshof die Rückabwicklung nach Widerruf wie folgt zu erfolgen:
- Die Bank erhält das Nettodarlehen zzgl. marktüblicher Zinsen auf die jeweilige Restschuld. Als marktüblich gilt zunächst der vereinbarte Zinssatz, es sei denn, dem Kunden gelingt der Beweis eines geringeren Zinssatzes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Für den Nachweis eines geringeren marktüblichen Zinssatzes genügt nach Ansicht mehrere Gerichte die Vorlage der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank (hier downloaden).
- Der Kunde erhält alle Ratenzahlungen zzgl. Nutzungsersatz auf alle Ratenzahlungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, es sei denn der Bank gelingt der Beweis, dass sie mit dem Geld des Kunden geringere Nutzungen gezogen hat.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs gibt Verbrauchern in der Durchsetzung der Ansprüche neuen Auftrieb. Es bleibt dennoch abzuwarten, wie die Gerichte mit der neusten Rechtsprechung umgehen werden.