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Kreditwiderruf - Sparkasse verliert vor dem Oberlandesgericht Brandenburg

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom heutigen Tage eine Bank zur Rückzahlung der erhobenen Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt. Die Kläger hatten den Kreditvertrag vor der Rückzahlung des vorzeitig gekündigten Darlehens widerrufen. Das Landgericht Köln erachtete den Widerruf als wirksam, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nie in Lauf gebracht wurde. Der von der Bank erhobene Einwand der Verwirkung ging in Leere.
Die Widerrufsbelehrung zu dem angegriffenen Darlehensvertrag lautet auszugsweise wie folgt: "
„Widerrufsbelehrung zu1 Darlehen Konto Nr. (...)
Widerrufsrecht
Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2 ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E- Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse) (...)"
Unterhalb der Unterschriftzeile befanden sich die folgenden Fußnoten:
„1 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ... 2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen“
Sachverhalt
Die Beklagten hatten am im April 2008 ein Darlehen bei der klagenden Sparkasse aufgenommen. Als die Beklagten das Darlehen vorzeitig ablösen wollten verlangte die Sparkasse eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von über € 12.000. Die beklagten Darlehensnehmer verweigerten diese Zahlung.
Bereits in der ersten Instanz hatte das Landgericht Potsdam die Klage wegen des wirksamen Widerrufs abgewiesen. Das Oberlandesgericht sah sich nicht veranlasst dieses Urteil in der Berufung aufzuheben.
Entscheidung des Oberlandesgericht Brandenburg
Nach Ansicht des OLG Brandenburg konnte die Sparkasse die Vorfälligkeitsentschädigung nicht verlangen, da das Darlehen wirksam widerrufen wurde. Die von der Sparkasse in zahlreichen Verträgen verwendet Belehrung entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Widerrufsfrist wurde mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gebracht. Der Belehrungstext, die Frist beginne frühestens mit Erhalt der Belehrung, genügt nach stetiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Auch war es der Sparkasse nicht möglich sich darauf zu berufen, sie habe das geltende Muster verwendet. Die von der Sparkasse eingefügten Fußnoten sind in dem Muster nicht enthalten.
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