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Nach Kreditkartenklau in Mexiko – Commerzbank gibt vor dem LG Frankfurt auf

Commerzbank erstattet Kreditkartenbertrug in Mexiko freiwillig im Klageverfahren vor dem LG Frankfurt. Das Verfahren führten die Anwälte Lutz und David Stader.

Commerzbank streckt vor Gericht die Waffen

Die Commerzbank hat in einem von uns geführten Verfahren nach Klageerhebung und inhaltlicher Auseinandersetzung vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung die Verteidigung aufgegeben und den unserem Mandanten entwendeten Betrag, sowie die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten vollständig erstattet. Damit entging die Commerzbank einem sich zu Gunsten des Kunden anbahnenden Urteils.

Sachverhalt

Der von uns vertretene Bankkunde besaß bei der Comdirekt, einer Marke der Commerzbank AG, eine Kreditkarte. Diese wurde ihm während eines Auslandsaufenthalts in Mexiko gestohlen. Die unbekannten Täter tätigten sodann mit der Karte Zahlungen in Geschäften in Mexiko und verursachten einen Schaden von EUR 5.569,00. Bemerkenswert ist dabei, dass die Zahlungen mit der Kreditkarte ohne Eingabe einer PIN möglich waren.

Die von dem Bankkunden verlangte Erstattung lehnte die beklagte Commerzbank mit der Begründung ab, der Kläger habe die Zahlungen durch eine eigene grob fahrlässige Pflichtverletzung verschuldet.

Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt a.M.

Aus diesem Grunde erhoben wir für den betroffenen Kunden eine Klage auf Rückzahlung der von unserem Mandanten nicht autorisierten Zahlungen i.H.v. EUR 5.569,00. Hiergegen verteidigte sich die beklagte Commerzbank zunächst und berief sich nach wie vor auf eine grobe Fahrlässigkeit des Kunden.

Dabei verkannte die Commerzbank jedoch, dass ein auf grobe Fahrlässigkeit des Kunden gestützter Anspruch der Bank von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, wenn die Bank die Zahlung nicht von einer Zwei-Faktor-Authentifizierung abhängig machte. Bei Zahlungen mit einer Karte ist dies nur dann erfüllt, wenn neben dem ersten Faktor (d.h. Besitz an der Karte) auch die dazugehörige PIN (Wissenselement) abgefragt wird (§ 675v Abs. 4 Nr. 1 BGB). Hierauf wiesen wir im Prozess nachdrücklich hin, was schlussendlich zu einer freiwilligen Erstattung und Kostenübernahme der Commerzbank führte.

Bedeutung für andere Fälle

Auch dieser Fall zeigt, dass Banken die berechtigten Ansprüche des Kunden oft mit rechtlich nicht tragbaren Begründungen ablehnen und es sich oftmals lohnt, eine solche Ablehnung nicht zu akzeptieren, sondern mit kompetenter anwaltlicher Unterstützung seine Ansprüche notfalls mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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