Mehr Infos

Landgericht Köln: Widerruf eines KSK Köln Darlehens wirksam

LG Köln stellt fest, dass der KSK Köln aufgrund eines Kreditwiderrufs keine Ansprüche auf Zahlung der Kreditraten mehr zustehen.

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 19.10.2017 (15 O 448/16) festgestellt, dass die Bank aufgrund eines Kreditwiderrufs keine Ansprüche auf Zahlung der Kreditraten mehr hat. Im Rahmen der Rückabwicklung muss die Bank die bis zum Widerruf geleisteten Kreditraten mit € 2.027,96 verzinsen (sog. Nutzungsersatz). Eine Vorfälligkeitsentschädigung für die Darlehen i.H.v. ca. € 23.000,- müssen die Verbraucher nach diesem Urteil nicht zahlen.

Sachverhalt

Die von RA David Stader vertretenen Verbraucher schlossen im Jahr Dezember 2010 mehrere Darlehensverträge bei der Kreissparkasse Köln zur Finanzierung ihres Eigenheims ab. Die Darlehensverträge enthalten eine Widerrufsinformation die im Auszug lautet:

"Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat."

Die Aufsichtsbehörde war weder im Darlehensvertrag, noch in den beigehefteten Unterlagen benannt.

Im März 2016 widerriefen die Verbraucher den Darlehensvertrag und forderten die Kreissparkasse Köln zur Anerkennung des Widerrufs und Abrechnung des Darlehens auf. Dem kam die Kreissparkasse jedoch nicht nach, sodass Klage zum Landgericht Köln erhoben werden musste.

Verfahren

Die Feststellungsklage der Verbraucher hatte Erfolg. Das Gericht erkannte den Widerruf als wirksam an und stellte fest, dass die Verbraucher nach dem Widerruf keine Kreditraten mehr zahlen müssen. Nach der Ansicht der Kölner Richter musste die Kreissparkasse die Aufsichtsbehörde im Darlehensvertrag benennen. Den von der Kreissparkasse erhobenen Einwand, die Aufsichtsbehörde sei einem durchschnittlichen Verbraucher ohnehin bekannt, hörte das Gericht nicht. Da die Kreissparkasse eine Widerklage erhoben hatte, wurde auch über die Rechtsfolgen des Widerrufs entschieden. Nach dem Urteil muss die Bank die von den Kreditnehmern bis zum Widerruf geleisteten Raten verzinsen. Dadurch wird die Kreditschuld um € 2.027,96 verkleinert. Darüber hinaus kann die Bank aufgrund des wirksamen Widerrufs die normalerweise im Falle einer vorzeitigen Ablösung anfallende Vorfälligkeitsentschädigung von über € 23.000,00 nicht verlangen.

Zurück

David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Webseite Cookies ein. Einige Cookies sind erforderlich, während andere uns helfen unser Online-Angebot zu verbessern. Details finden Sie hier:

Datenschutz Impressum