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Landgericht verurteilt Sparkasse beim Prämiensparvertrag

Das Landgericht Dresden (Urteil vom 24.9.2020, 9 O 2203/19) hat eine Sparkasse zu einer Nachzahlung von fast 11.000,00 € verurteilt.

Unzulässige Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen

Zahlreiche Prämiensparverträge enthalten unzulässige Zinsanpassungsklauseln, die Sparkassen berechtigen sollten, die Zinsen nach einem einseitigen und intransparenten Verfahren anzupassen. Nachdem der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen die Unwirksamkeit dieser Klauseln bestätigt hat, ist zwischen Sparern und Sparkassen ein Streit um die richtige Nachberechnung entbrannt, der die Gerichte beschäftigt. 

Gerichte müssen Grundlagen der Zinsanpassung vorgeben

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel entstandene Lücke im Prämiensparvertrag durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) von den Gerichten geschlossen werden. Diese müssen die maßgeblichen Änderungsparameter selbst bestimmen, wobei in sachlicher Hinsicht (insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzins) und in zeitlicher Hinsicht (Dauer der Zinsperiode) präzise Parameter zu wählen sind, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2010 – XI ZR 197/09 –, BGHZ 185, 166-178).

Die Gerichte müssen somit zunächst einen Referenzzins bestimmen, der in öffentlich zugänglichen Medien abgebildet ist und von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wurde. Dabei hat der BGH in mehreren Entscheidungen bereits festgestellt, dass nach dem Konzept des Sparvertrages ein Referenzzins für langfristige Spareinlagen heranzuziehen ist (BGH, Urteil vom 13. April 2010 – XI ZR 197/09; BGH, Urteil vom 21.12.2010, XI ZR 52/08; BGH, Urteil vom 14,036,2017, XI ZR 508/15).

Sachverständigenbüro orientiert sich an Rechtsprechung des BGH

Auf der Grundlage dieser Vorgaben berechnet das von uns regelmäßig mit Neuberechnungen beauftrage Sachverständigenbüro Hink & Fischer, dass auch für die Verbraucherzentrale tätig ist, die Zinsen neu. Die Gutachter greifen hierfür auf die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen bzw. Hypothekenpfandbriefe mit einer Laufzeit von 10 Jahren (Zeitreihe BBK01.WX4260) zurück, die öffentlich einsehbar ist. Die Neuberechnung anhand dieses Referenzzinses führt oftmals Nachzahlungsansprüchen in Höhe mehrerer tausend Euro.

Die Sparkassen lehnen diese Berechnungsmethode ab und versuchen eine für sie günstigere Neuberechnung durchzudrücken.

LG Dresden folgt Gutachtern der Verbraucherzentrale

Das Landgericht Dresden ist in seiner aktuellen Entscheidung den Berechnungen der Gutachter gefolgt und hat die beklagte Sparkasse zu einer Nachzahlung eines 5-stelligen Betrages verurteilt. Das Urteil zeigt, dass die von der Verbraucherzentrale und Verbraucheranwälten vertretene Ansicht Anklang in der Rechtsprechung findet. Sparer sollten sich daher keinesfalls mit geringen Vergleichsangeboten abspeisen lassen und ihre Rechte einfordern. Oftmals übernehmen Rechtsschutzversicherungen das Risiko der Sparkassen-Kunden.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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