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LG Köln: Sparkasse KölnBonn muss knapp 8.000,- Euro zahlen

LG Köln verurteilt Sparkasse KölnBonn zur Zahlung von € 7.975,70. Hintergrund war ein vorausgegangener Kreditwiderruf.

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 27.04.2017 (15 O 293/16) die Sparkasse KölnBonn zur Zahlung knapp 8.000,- Euro verurteilt. Hintergrund war ein vorausgegangener Kreditwiderruf.

Sachverhalt

Die Kläger hatten im August 2008 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung ihrer im Immobilie abgeschlossen. Im Juli 2015 verkauften die Kläger ihre Immobilie. Das Darlehen wurde aus dem Verkaufserlös abgelöst. Die Sparkasse KölnBonn erhielt so eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. € 5.136,59 und eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. € 150,00. 

Im Oktober 2015 widerriefen die Kläger ihren Darlehensvertrag und verlangten die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nebst Bearbeitungsgebühr. Den Widerruf stützten die Kläger auf einen Fehler in der Widerrufsbelehrung, die auszugsweise lautet:

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."

Zum Verfahren

Der von RA David Stader eingereichten Klage hat das Landgericht vollständig stattgegeben. 

Die Widerrufsbelehrung entspricht nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. V. 12.07.2016, XI ZR 564/15) nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Dadurch konnte der Widerruf auch drei Monate nach der Ablösung des Darlehens noch erklärt werden. Den von der Bank erhobenen Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs wies das Landgericht zurück. In so kurzer Zeit durfte die Bank nicht darauf vertrauen, dass die Kläger den Widerruf nicht mehr ausüben werden.

Gericht folgt Berechnungen der Kläger

Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Die Sparkasse KölnBonn ist somit neben der Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und der Bearbeitungsgebühr auch verpflichtet, Nutzungsersatz (= Zinsen auf die monatlichen Kreditraten) i.H.v. € 2.689,11 zu zahlen.

Sparkasse muss auch Anwaltskosten erstatten

Ferner wurde die Sparkasse verurteilt, die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. € 892,02 zu erstatten. Nach Ansicht des Landgerichts stellt die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung eine Nebenpflicht aus dem Darlehensvertrag dar, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch begründet. Den Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des BGH vom 21.02.2017 (XI ZR 467/15), wonach die außergerichtlichen Anwaltskosten nicht zu erstatten seien, wies das Landgericht mit der Begründung zurück, dass die dortige Widerrufsbelehrung - anders als die vorliegende - formal nicht zu beanstanden sei. Dort hing die Wirksamkeit des Widerrufs nicht von einer falschen Belehrung, sondern von einer Nichterteilung von Pflichtangaben ab. Demnach war die Sparkasse KölnBonn vorliegend auch zur Erstattung der Anwaltskosten zu verurteilen.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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