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Landgericht Ravensburg ärgert Autobanken weiter

LG Ravensburg bestätigt Widerruf eines Autokredits da die Bank in ihren AGB eine unzulässige Aufrechnungsklausel aufgenommen hat.

Klausel in Autokredit ermöglicht Widerruf

Das Landgerichts Ravensburg ärgert Autobanken weiter und hat mit seiner bemerkenswerten Entscheidung vom 21.09.2018 (2 O 21/18) erstmals geurteilt, dass das in nahezu allen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken enthaltene Aufrechnungsverbot den Beginn der Widerrufsfrist hinausschiebt. Die Entscheidung gilt sowohl für Haus- als auch Kfz-Finanzierungen. 

Hintergrund

In seinen Entscheidungsgründen bezieht sich das Landgericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2018 (XI ZR 309/16). In diesem Verfahren hatte der BGH entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung, wonach der Forderungen gegen die Bank nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam ist. Der BGH sah hierin eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts, die sich weder mit dem Schutz von Kreditinstituten gegen die Aufrechnung mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen durch zahlungsunfähige oder unwillige Kunden noch mit möglichen Verpflichtungen der Bank im Verhältnis zur Deutschen Bundesbank rechtfertigen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2018 – XI ZR 309/16 –, Rn. 19, juris).

Entscheidung des Landgerichts

Durch die Entscheidung des BGH sahen viele Verbraucherschützer auch den Beginn der Widerrufsfrist berührt. Es fehlte bislang jedoch eine gerichtliche Entscheidung, die diese Rechtsansicht bestätigt. Diese hat nun das Landgericht Ravensburg geliefert. Das Landgericht geht in seinem Urteil davon aus, dass die Widerrufsinformation deshalb nicht ordnungsgemäß ist, weil die Bank durch ihre AGB-Regelung in die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwert hat. Durch diese unwirksame AGB-Klausel entsteht bei einem Darlehensnehmer der unzutreffende Eindruck, dass er nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen kann, so dass er nicht die Möglichkeit hätte, mit seinen sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis nach einem Widerruf ergebenden Forderungen gegenüber den Forderungen der Beklagten aus dem Rückabwicklungsverhältnis aufzurechnen. Darin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts. Die unrichtige Belehrung ist auch geeignet, den Verbraucher von einem Widerruf abzuhalten, denn er kann nicht sicher beurteilen, ob das Aufrechnungsverbot wirksam ist oder nicht (vgl. LG Ravensburg, Urteil vom 21. September 2018 – 2 O 21/18 –, Rn. 35, juris).

Bedeutung des Urteils

Wenn sich die Ansicht des Landgerichts Ravensburg durchsetzt, besteht für die Mehrzahl der in Deutschland seit dem 10.06.2010 geschlossenen Darlehensverträge die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs. Ein solcher Widerruf kann dazu führen, dass eine Hausfinanzierung ohne den Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit zurückgezahlt werden kann. Für KfZ-Finanzierung bedeutet der Widerruf, dass das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Darlehensraten und ggf. einer Anzahlung an die Autobank zurückgegeben werden kann. Damit ist diese Entscheidung des Landgerichts sowohl für Hauseigentümer als auch für Dieselkunden, denen ein Fahrverbot droht, gleichsam von Bedeutung.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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