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OLG Frankfurt billigt Widerruf eines Autokredits

OLG Frankfurt bestätigt Widerruf einer Autofinanzierung und ordnet die Rückabwicklung an. Gericht wendet der Entscheidung des EuGH an.

Kreditwiderrufe im Aufwind

Der 10. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 22.09.2020 (10 U 188/19) zu der viel diskutierten Frage geäußert, ob die Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 (C-66/19) von deutschen Gerichten angewendet werden darf. Nach der Ansicht der Frankfurter Richter müssen deutsche Gerichte die Entscheidung beachten, wenn die Bank das gesetzliche Belehrungsmuster nicht vollständig verwendet hat.

Sachverhalt

Der klagende Verbraucher schloss im September 2015 mit der MCE Bank GmbH einen Autokredit ab. Im Mai 2018 widerrief der Kläger den Kreditvertrag und verlangte die Rückabwicklung der Autofinanzierung. Die MCE Bank GmbH lehnte dies ab.

Mit seiner Klage vor dem Landgericht Wiesbaden verfolgte der Kläger sein Ziel, die Rückabwicklung der Autofinanzierung durchzusetzen, weiter. Der Kläger stützte seine Klage unter anderem darauf, dass die Formulierung der Autobank zum Beginn der Widerrufsfrist unklar sei und berief sich auf die Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 (C-66/19). Das Landgericht gab der Klage des Verbrauchers überwiegend statt, da die Bank nicht die notwendigen Pflichtangaben erteilt habe. Auf die Entscheidung des EuGH ging das Landgericht aus diesem Grunde nicht mehr ein.

OLG Frankfurt positioniert sich klar

Die von der Bank gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das OLG Frankfurt überwiegend zurückgewiesen. Der erkennende Senat billigt nun den Widerruf des Autokredits.  Ob die Pflichtangaben zutreffend erteilt wurden, war für das OLG nicht entscheidend, da die Widerrufsbelehrung nach dem eindeutigen Urteil des EuGH (C-66/19) selbst nicht klar und verständlich ist. Die Entscheidung des EuGH muss nach Ansicht des OLG Frankfurt auch angewendet werden, da die Bank das gesetzliche Muster nicht verwendet hat. Nur wenn der gesetzliche Musterschutz eingreift, verbiete sich eine Anwendung der Entscheidung des EuGH gegen den klaren Wortlaut des deutschen Gesetzes. Nichts anderes habe auch der BGH entschieden.

OLG Frankfurt stellt sich gegen Richterkollegen

Dies ist insofern bemerkenswert, da andere OLG-Richter die dogmatisch nur schwer nachzuvollziehende Ansicht vertreten, die Entscheidung des EuGH finde niemals Anwendung, auch wenn sich die Bank nicht an das Muster gehalten hat. Dass die von Verbraucheranwälten und zum Teil auch von Richtern (bspw. 13. Kammer des LG Düsseldorf) vertretene Ansicht sich nun erstmals in einem OLG-Urteil findet, lässt hoffen, dass die wenig nachvollziehbare Rechtsprechung anderer Gerichte angegriffen und vor den BGH gebracht werden kann. Denn aufgrund der Entscheidung des OLG Frankfurt müssen Oberlandesgerichte, die eine andere Auffassung vertreten, nun eine Entscheidung des BGH zulassen. Andernfalls verletzen sie die Grundrechte der Verbraucher.

Keine Verwirkung bei Verkauf des Autos

Ebenfalls sehr erfreulich ist die Entscheidung der Frankfurter Richter, dass ein Verkauf des Autos nicht zu einer Verwirkung des Widerrufsrechts führt. Die Bank vertrat die Ansicht, der Kunde handele treuwidrig wenn er das Auto verkauft, obwohl er es aufgrund des Widerrufs zurückgeben müsste. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dem ebenfalls eine Absage erteilt und verweist dabei auf das Gesetz, das explizite Regelungen für den Fall enthält, dass der Vertragsgegenstand nicht oder nur verschlechtert zurückgegeben werden kann. Was das Gesetz als legitim betrachtet, könne nicht im Rahmen des Verwirrungseinwandes zulasten des Verbrauchers berücksichtigt werden.

Zusammenfassung

Die Entscheidung des OLG Frankfurt erweitert die Möglichkeiten von Verbrauchern, Kreditverträge zu widerrufen die nicht der Finanzierung einer Immobilie dienten (Autokredite, Konsumkredite, etc.). Insbesondere für Autokredite bleibt die Möglichkeit einer nachträglichen Rückabwicklung damit eröffnet. Auf wen die Entscheidung des OLG Frankfurt zutrifft, zeigt die nachfolgende Übersicht:

  • Verbraucherkredit, der nicht der Finanzierung einer Immobilie diente
  • Abschluss des Vertrages nach 10.06.2010.
  • Keine vollständige Beendigung des Vertrages im Zeitpunkt des Widerrufs
  • Keine Verwendung des gesetzlichen Belehrungsmusters durch die Bank

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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