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OLG Karlsruhe stärkt Rechte von Bausparern

OLG Karlsruhe lehnt Kündigung eines Bausparvertrages mit Urteil vom 08.11.2016 (17 U 185/15) ab.

OLG Karlsruhe ordnet Fortbestand des Bausparvertrages an

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 08.11.2016 (17 U 185/15) die Kündigung einer Bausparkasse für unzulässig erklärt. Die Bausparkasse hatte versucht sich eines hoch verzinsten Bausparvertrages zu entledigen. Die hiergegen gerichtete Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Bausparvertrags hatte nun Erfolg und stärkt die Rechte von Bausparern.

Sachverhalt

Die Kläger schlossen mit der beklagten Bausparkasse am 16.04.1991 einen Bausparvertrag über DM 23.000,00 (€ 11.759,71) ab. Der Bausparvertrag war im April 2002 zuteilungsreif. Die Zuteilung haben die Kläger jedoch nicht angenommen.

Mit Schreiben vom 16.02.2015 erklärte die Bausparkasse die Kündigung des Bausparvertrags nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Darlehensnehmer sein fest verzinstes Darlehen stets 10 Jahre nach der Vollauszahlung mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Da nach der herrschenden Rechtsprechung in der Ansparphase der Bausparer mit seiner Bausparsumme Darlehensgeber und die Bausparkasse Darlehensnehmer ist, meint die Bausparkasse diese Vorschrift aus dem Darlehensrecht auch hier anwenden zu können. Die Vollauszahlung, die das Gesetz mit „dem vollständigen Empfang“ umschreibt, sieht die Bausparkasse in der Zuteilungsreife.

Die klagenden Bausparer wiesen die Kündigung als unbegründet zurück und verlangten die Fortführung des Bausparvertrags. Nachdem die Bausparkasse dies ablehnte, erhoben die Bausparer Feststellungsklage zum Landgericht Karlsruhe.

Zum Verfahrensgang

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und das Fortbestehen des Bausparvertrags festgestellt. Nach Ansicht des Landgerichts stand der Bausparkasse ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu. Das Landgericht verneinte bereits die Anwendung dieser aus dem Darlehensrecht stammenden Norm, da die Bausparkasse nicht nur Darlehensnehmerin ist, sondern zugleich Darlehensgeberin bezüglich des von ihr künftig zur Verfügung zu stellenden Bauspardarlehens. Die Bausparkasse habe nach Ansicht des Landgerichts somit eine vertragsimmanente Doppelrolle, die einer Anwendung des § 489 Abs. 1 BGB entgegenstehe.

Gegen das Urteil des Landgerichts legte die Bausparkasse das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe ein. Die Berufung hatte jedoch keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht sieht in der Zuteilungsreife noch keinen „vollständigen Empfang“, sodass der Tatbestand des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erfüllt ist. Der vollständige Empfang liegt nach Ansicht des OLG vielmehr erst dann vor, wenn die „letzte vertragsgemäße Teilzahlung des Darlehensgebers“ erfolgt ist. Im Verhältnis Bausparer und Bausparkasse bedeutet dies, dass eine Kündigung nicht vor der Vollbesparung möglich ist. Erst dann hat der Bausparer seine letzte vertragsgemäße Teilzahlung erbracht.

Bewertung und Ausblick

Mit diesem Urteil hat sich nun das dritte Oberlandesgericht der verbraucherfreundlichen Ansicht angeschlossen. Die Phalanx der Urteile zugunsten der Bausparkassen scheint damit nach und nach zu brechen. Ob eine Klage auf Feststellung gegen die Bausparkasse Erfolg hat, hängt jedoch weiterhin von der Frage ab, wo die Klage eingereicht werden kann. Es zeigt sich ein klares Nord-Süd-Gefälle, dergestalt dass die Oberlandesgericht in der nördlichen Hälfte Deutschlands (Celle, Hamm, Koblenz und Köln) die Kündigung als wirksam und die Oberlandesgerichte in der südlichen Hälfte Deutschlands (Bamberg, Stuttgart und Karlsruhe) als unwirksam bewerten. Dies mag damit zusammenhängen, dass das Produkt Bausparvertrag im süddeutschen Raum historisch stärker verankert ist.

Eine Klärung dieser Frage durch den Bundesgerichtshof wird aller Voraussicht nach nicht mehr lange auf sich warten lassen. Mehrere Verfahren sind bereits vor dem Bundesgerichtshof anhängig.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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