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Sixt Leasing Vertrag kann widerrufen werden

OLG München sieht Fehler in Verträgen der Firma Sixt und ermöglicht damit einen Widerruf der im Ergebnis zu einer kostenlosen Nutzung des Fahrzeugs führt.

Sixt Leasing Vertrag leidet an groben Fehlern

Das Oberlandesgericht München hat mit einem bemerkenswerten Urteil vom 18.06.2020 (Az.: 32 U 7119/19) entschieden, dass der Widerruf eines Leasingvertrages der Firma Sixt wirksam erfolgte und dem Kunden ein Anspruch auf Rückzahlung aller Leasingraten, ohne Abzug eines Nutzungsersatzes zusteht. Die Angaben im Sixt-Vertrag zu den Rechtsfolgen des Widerrufs sind nach der Ansicht der Münchener Richter nicht zutreffend.

Sachverhalt

Der Verbraucher hatte im März 2017 im Fernabsatz mit der Firma Sixt Leasing SE einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über einen BMW M140i abgeschlossen. Der Vertrag sah eine Laufzeit von 48 Monaten und monatliche Leasingraten i.H.v. EUR 468,53. Im Juli 2018 erklärte der Verbraucher den Widerruf des Leasingvertrages und verlangte die Rückzahlung der Leasingraten.

Der Leasingvertrag enthält eine Widerrufsinformation, in der es auszugsweise wie folgt lautet: 

Widerrufsfolgen
Soweit das Leasingobjekt bereits übergeben wurde, hat ihn der Vertragsnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben und für den Zeitraum zwischen der Übergabe und der Rückgabe des Leasingobjektes anteilig die vereinbarte Gesamtrate zu entrichten.

[...]

Der Vertragsnehmer hat das Leasingobjekt unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, ab dem er den Vertragsgeber über den Widerruf des Vertrages unterrichtet, an uns oder den ausliefernden Händler zurück zusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Vertragsnehmer das Leasingobjekt vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet.

Den Widerruf erkannte Sixt nicht als wirksam an, sodass der Verbraucher Klage erheben musste.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht Widerruf

Das OLG München hat nun auf die Berufung des Verbrauchers die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung der Sixt Leasing SE festgestellt und sie zur Rückzahlung sämtlicher Leasingraten verurteilt. Der Vertrag konnte wirksam widerrufen werden. Dem Verbraucher stand ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht zu, da der Leasingvertrag im Fernabsatz zustande gekommen ist. 

Da Sixt jedoch bei der Gestaltung der Widerrufsbelehrung davon ausging, dass es sich bei dem Leasingvertrag um eine entgeltliche Finanzierungshilfe handelte, wurden die Information an das hierfür geltende Muster angelehnt. Dass diese Vorschriften jedoch nicht anwendbar sind, sondern vielmehr die Regelungen zum Fernabsatzrecht beachtet werden mussten, übersah Sixt offensichtlich. Damit passte auch die von Sixt im Vertrag genannte Frist,  innerhalb der das Leasingobjekt zurückzugeben werden muss, nicht zu den im Fernabsatzrecht erforderlichen Angaben. Dadurch fehlt dem Oberlandesgericht München eine klare und deutliche Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs. Der Verbaucher konnte nicht erkennen, innerhalb welcher Frist er das Leasingobjekt zurückzugeben hat, so das OLG München in den Entscheidungsgründen des Urteils.

Keine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs

Bemerkenswert an der Entscheidung ist weiter, dass das OLG München Sixt keine Nutzungsentschädigung zuerkannt hat. Vielmehr muss Sixt die gesamten Leasingraten ohne Abzug erstatten. Der Verbraucher ist das Fahrzeug daher bis auf die Benzinkosten vollkommen kostenlos gefahren.

Das OLG München begründet diese Entscheidung damit, dass die Zahlung von Wertersatz voraussetzt, dass der Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung auf die Wertersatzpflicht hingewiesen wurde und er nach diesem Hinweis ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Da eine solche Erklärung in dem Vertrag der Firma Sixt Leasing SE fehlt, kann sie keinen Wertersatz beanspruchen.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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