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LG Aachen: Unwirksamkeit einer Kündigung des Kreditvertrags

LG Aachen stellt Fortbestand eines Kredites nach Kündigung fest. Die von der Bank gegen den Verbraucher erhobene Klage wurde zuvor zurückgenommen.

Bank muss das Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen beweisen

Die Volksbank Düren eG hat vor dem Landgericht Aachen (1 O 521/19) die eigene Zahlungsklage gegen den Verbraucher zurückgenommen und die mit einer Widerklage des Verbrauchers begehrte Feststellung der Unwirksamkeit einer Kreditvertragskündigung anerkannt.

Sachverhalt

Der Verbraucher schloss im Februar 2018 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Pkw mit der Volksbank Düren über EUR 22.000,- ab. Die monatliche Kreditrate betrug EUR 333,97. Im Sommer 2019 geriet der Verbraucher mit EUR 180,33 in Verzug. Im September 2019 erklärte die Volksbank sodann die fristlose Kündigung des Darlehensvertrages aufgrund der rückständigen Beträge und forderte den Verbraucher zur Rückzahlung des gesamten Darlehens von zu dieser Zeit über EUR 18.000,- auf.

Nachdem der Verbraucher dem nicht nachkam und auch dem eingeleiteten Mahnverfahren widersprach, landete der Fall vor dem Landgericht Aachen.

Verbraucher versäumt zunächst seine Verteidigung

Der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretene Verbraucher versuchte zunächst selbst mit dem Gericht zu kommunizieren. Da beim Landgericht eine Vertretung durch einen Anwalt aber zwingend vorgeschrieben ist, wurde er zunächst durch ein sofort vollstreckbares Versäumnisurteil zur Rückzahlung des Darlehens verurteilt.

Besondere Voraussetzungen für Verbraucherdarlehen

Gegen dieses Versäumnisurteil legte der von Rechtsanwalt David Stader vertretene Verbraucher Einspruch ein und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Ebenso erhob der Verbraucher im Wege der Widerklage eine auf den Fortbestand des Darlehens gerichtete Feststellungsklage.

Dabei vertrat der Verbraucher die Ansicht, dass die Bank die Rückzahlung des Darlehens nicht verlangen durfte, da sie den Vertrag nicht wirksam kündigte. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag darf die Bank nur kündigen, wenn der Verzug des Verbrauchers mindestens 5 % des Nettodarlehens beträgt, vorliegend also mindestens EUR 1.100,-. Da diese Voraussetzungen nicht vorlagen, war eine Kündigung noch nicht zulässig. 

Einstellung der Zwangsvollstreckung und Klagerücknahme

Aus diesem Grunde ordnete das Landgericht zunächst die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung an.  Nachdem die Bank bemerkte, dass eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs problematisch werden würde, versuchte sie die Kündigung auf eine angebliche Vermögensverschlechterung des Verbrauchers zu stützen.

Dabei übersah die Volksbank allerdings, dass sie hierfür eine wesentliche  Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers hätte beweisen müssen. Diesen Beweis konnte sie aber nicht im Ansatz führen. Nachdem die Richter des Landgerichts Aachen in der mündlichen Verhandlung die Bank darauf hinwiesen, dass die Kündigung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt wirksam erfolgt war, nahm sie die auf die Zahlung von über EUR 18.000- gerichtete Klage gegen den Verbraucher zurück. Ebenso erkannte die Volksbank die Widerklage des Verbrauchers an, sodass gegen die Volksbank ein entsprechendes Anerkenntnisurteil erging.

Bankkunden können sich gegen Kündigungen wehren

Dieser Fall zeigt erneut, dass sich Bankkunden oft erfolgreich gegen Kündigungen ihres Kredites wehren können. Das Massengeschäft mit Verbraucherkrediten bürgt für Banken das Risiko, formelle Fehler zu begehen, die der Wirksamkeit der Kündigung entgegenstehen. Erhalten Bankkunden eine fristlose Kreditkündigung, sollten sie umgehend ihre Rechte prüfen lassen. Je schneller Bankkunden auf eine Kündigung reagieren, desto eher lassen sich die nachteilhaften Folgen beseitigen.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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