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Der Volkswagen Konzern hat in verschiedenen Dieselfahrzeugen eine Software verwendet, die die Abgaswerte der Fahrzeuge derart manipuliert, dass im Prüfbetrieb geringere Emissionswerte generiert werden als im tatsächlichen Fahrbetrieb, um auf diese Weise die Abgaswerte einhalten zu können.In Deutschland sind hiervon ca. 2,4 Millionen Fahrzeuge aus dem VW Konzern betroffen.
Die Manipulation wurde von einem Forschungsinstitut der Universität West Virginia entdeckt und von der amerikanischen Umweltbehörde EPA im September 2015 veröffentlicht.Der VW Konzern hat die Verwendung dieser Software eingestanden und Rückrufaktionen gestartet, die im Jahr 2016 weitestgehend durchgeführt wurden.
In der Folgezeit hat sich aufgrund des Abgasskandals eine regelrechte Grundsatzdiskussion um die Zukunft des Diesels entfacht. In tausenden Gerichtsverfahren streiten sich Kunden mit dem VW Konzern und Händlern. Die Verbraucherzentrale hat zudem gegen die VW AG erstmals eine sogenannte Musterfeststellungsklage erhoben.
Von den Manipulationen bei Abgasmessungen an Dieselwagen bei Volkswagen sind in Deutschland etwa 2,8 Millionen Fahrzeuge mit dem Diesel-Abgas EA 189 betroffen, weltweit sind sind es 11 Millionen Fahrzeuge des Gesamtkonzerns.
Ob auch Ihr Fahrzeug von der manipulierten Software betroffen ist, können Sie anhand Ihrer Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) bzw. der Fahrgestellnummer überprüfen. Diese finden Sie im Fahrzeugschein, in der Zulassungsbescheinigung 1 oder im unteren Bereich der Windschutzscheibe. Sie besteht aus 17 Buchstaben und Ziffern.
Tragen Sie die Nummer auf den unten aufgeführten Internetseiten der jeweiligen Fahrzeughersteller ein und prüfen Sie, ob Ihr Fahrzeug von einer weiteren Maßnahme betroffen ist:
Nach aktuellen Pressemitteilungen des Kraftfahrtbundesamts wurde nun auch der Rückruf von Fahrzeuge der Marke Audi (A6 und A7 jew. 3,0 l Motor), Mercedes Benz (Vito - 1,6 l Motor) und Porsche (Cayenne - 4,2 l Motor; Macan 3,0 l Motor) aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschaltvorrichtung behördlich angeordnet. Die betroffenen Fahrzeugbesitzer werden nun in der nächsten Zeit aufgefordert, ein entsprechendes Software-Update durchzuführen. Auch Fahrzeuge der Marke Opel sind nach einer ganz aktuellen Entscheidung des KBA betroffen.
Da ein Software-Update nach der Ansicht einiger Experten negative Auswirkungen haben kann, sollten betroffene Kunden ihre Ansprüche prüfen.
Auch wenn die Fahrzeuge mittlerweile durch ein Software- Update nachgebessert wurden, bedeutet dies nicht, dass sie sich nun im mangelfreien Zustand befinden. Bei vielen Kunden zeigte sich nach dem Software-Update ein erheblicher Mehrverbrauch.
Darüber hinaus besteht das Risiko, dass sich die anhaltende negative Presseberichterstattung und die laufenden Prozesse zu den betroffenen Fahrzeugen nachteilig auf den Wiederverkaufswert auswirken. Das Landgericht Kempten schätzt den Wertverlust mit 10 % des Kaufpreises (Urt. v. 23.03.2017, 13 O 808/16). Es droht somit ein wirtschaftlicher Schaden, wenn betroffene Kunden ihr Fahrzeug in der Zukunft wieder veräußern möchten.
Betroffene Kunden können grundsätzlich Ansprüche gegen den Händler oder den Konzern geltend machen. Die Ansprüche gegen den Händler folgen aus dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht aufgrund des durch die Software entstandenen Mangels. Die Ansprüche gegen den Konzern fußen auf dem Vorwurf der arglistigen Täuschung.
Für betroffene Kunden, die bisher noch keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen haben, ist nach unserer Ansicht noch nichts verloren. Schadensersatzansprüche verjähren nach unserer Ansicht in vielen Fällen erst Ende 2019. Zwar wurde der Abgasskandal bereits im September 2015 bekannt, jedoch heißt dies nicht, dass der betroffene Kunde auch zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon erlangte, dass auch er betroffen ist. Diese Kenntnis konnten und mussten die Kunden nach unserer Ansicht erst mit dem offiziellen Rückrufschreiben erlangen. Diese Schreiben wurden jedoch erst im Frühjahr 2016 verschickt, sodass nach unserer Ansicht erst im Jahr 2016 die Verjährung zu laufen begann und folglich erst zum Schluss des Jahres 2019 endet.
Bei einer erfolgreichen Schadensersatzklage wirksam, muss der VW-Konzern den Pkw zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Wurde das Fahrzeug durch einen Kredit finanziert, müssen die geleisteten Raten erstattet werden.
Von dem Erstattungsbetrag ist nach Ansicht der überwiegenden Gerichte jedoch ein Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer abzuziehen. Der Nutzungsersatz errechnet sich bei Neuwagen aus der Multiplikation des Bruttokaufpreises mit den gefahrenen Kilometern geteilt durch die zu erwartende Laufleistung.
Wie hoch diese Nutzungen in Ihrem Fall sind, hängt u.a. von der zu erwartenden Laufleistung ab. Dabei geht man von folgender Erwartung aus: