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Kreditkündigung des Bankkunden | Anwalt Köln

Das Kreditvertragsrecht sieht zahlreiche Möglichkeiten vor, einen Kreditvertrag zu beenden. Die Kündigungsmöglichkeiten für Kunden und Bank sind so unterschiedlich wie die Interessenslage. Nicht immer sind sich Bank und Kunde über die Möglichkeit der Vertragskündigung einig.

Möglichkeiten der vorzeitigen Kreditvertragskündigung

Ob, wann, mit welcher Frist und zu welchen Bedingungen ein Kreditvertrag gekündigt werden kann, hängt von der Art des Darlehensvertrags, seiner Laufzeit und des Kündigungsgrundes ab. Die maßgeblichen Regelungen finden sich in §§ 489, 490, 498 und 499 BGB und in den AGB der Bank.

David Stader

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

Ordentliche Kündigungsrechte des Bankkunden

Kredite mit einem festen Zinssatz können nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB ordentlich gekündigt werden, wenn die Zinsbindungsfrist abläuft. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Die Kündigung wird frühestens an dem Tag wirksam, an dem die Zinsbindung ausläuft.

Kündigung 10 Jahre nach der Vollauszahlung

Darüber hinaus können langfristige Kredite nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB immer dann gekündigt werden, wenn die vollständige Auszahlung des Darlehens 10 Jahre zurückliegt. Die Kündigungsfrist beträgt hier sechs Monate. Wurde der Vertrag durch eine neue Zinsvereinbarung verlängert, beginnt die 10 jährige Frist mit dem Tag des Abschlusses der Verlängerung erneut.

Ordentliche Kündigung von Krediten mit variablem Zinssatz

Kredite mit einem variablen Zinssatz können nach § 489 Abs. 2 BGB jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.

Kündigung nur wirksam, wenn Geld zurückgezahlt wird

Nach § 489 Abs. 3 BGB wird eine Kündigung nur wirksam, wenn das Darlehen innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten der Kündigung zurückgezahlt wird.

Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei ordentlicher Kündigung

Wird der Kreditvertrag ordentlich gekündigt, hat die Bank keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.

Außerordentliche Kündigungsrechte des Bankkunden

Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers sieht § 490 Abs. 2 BGB für Hypothekendarlehen vor. Ist der Kredit durch ein Grundpfandrecht (Hypothek oder Grundschuld) gesichert, kann der Darlehensnehmer mit einer Frist von drei Monaten kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat und die Auszahlung des Darlehens mehr als sechs Monate zurückliegt.

Ein berechtigtes Interesse liegt nach dem Gesetz immer vor, wenn der Darlehensnehmer seine Immobilie verkaufen möchte.

Anders als in Fällen einer ordentlichen Kündigung hat die Bank im Falle einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung.

Darüber hinaus können Bankkunden nach § 314 BGB auch dann kündigen, wenn ihnen eine Fortführung des Vertrages unzumutbar ist.

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Besonderheiten bei Verbraucherdarlehen

Ein besonderes Kündigungsrecht bzw. Rückzahlungsrecht sieht § 500 BGB. Für sog. Allgemein-Verbraucherdarlehen, d.h. Verbraucherkredite, die nicht durch ein Grundpfandrecht besichert sind, besteht ein an keine Voraussetzungen geknüpftes jederzeitiges Rückzahlungsrecht. Für Immobilienkredite gilt dieses Kündigungsrecht seit dem 21.03.2016 ebenfalls, jedoch mit der Einschränkung, dass der Verbraucher ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Rückzahlung hat. Dies liegt immer dann vor, wenn er seine Immobilie verkaufen will.

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Besonderheiten bei Kreditverlängerungen

Forward-Verlängerungen können unter Umständen vor dem Ablauf der neuen Zinsbindung gekündigt werden. Bei einer Forward-Verlängerung wird bereits lange vor dem Ablauf der Zinsbindung eine Verlängerung des Darlehens vereinbart. Die Verlängerung tritt jedoch erst später, nämlich zum Ablauf der ursprünglichen Zinsbindungsvereinbarung in Kraft. Der Kunde verspricht sich mit der Forward-Verlängerung eine frühzeitige Sicherung aktueller Zinsen.

Da jedoch der Abschluss der Forward-Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der Verlängerung liegt, stellt sich die Frage, wann die 10-Jahres-Frist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt. Die Banken vertreten regelmäßig die Ansicht, dass die Frist erst mit Inkrafttreten der neuen Vereinbarung beginn und eine Kündigung vor Ablauf der neuen Zinsbindungsperiode nicht möglich ist. Dies entspricht jedoch nicht dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Denn in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB heißt es:

"Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang [...]; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über [...] den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs."

Das Landgericht Bochum hat in seiner Entscheidung vom 14.09.2015 (I-1 O 68/15) mit Recht der Klage eines Verbrauchers stattgegeben, der sein Darlehen vor dem Ablauf der verlängerten Zinsbindung, nämlich 10 Jahre nach dem Abschluss einer Forward-Vereinbarung, gekündigt hat. Das Landgericht Bochum verweist in seiner Entscheidung auf den deutlichen Wortlaut des Gesetzes, der eine andere Wertung verbiete. Diese Wertung kann auch für die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung von Bedeutung sein. Auch das Oberlandesgericht München hat diese Ansicht kürzlich bestätigt (Urt. v. 24.04.2017, 19 U 4269/16). 

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