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DSL Bank scheitert mit Klage auf Nichtabnahmeentschädigung

AG Köln weist Klage der DSL Bank auf eine Nichtabnahmeentschädigung zurück, da sie den Vertrag nicht wirksam kündigte.

DSL Bank muss behauptete Vermögensverschlechterung des Bankkunden beweisen

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 11.06.2019 die Klage der DSL-Bank auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung abgewiesen. Die von der Bank wegen einer vermeintlichen Vermögensverschlechterung erklärte Kündigung war unwirksam. Die Bank konnte die Vermögensverschlechterung nicht beweisen. Darüber hinaus stellte das Amtsgericht fest, dass die von der Bank verwendeten AGB teilweise unzulässig sind und die Klage aus diesen Gründen scheitert.

Sachverhalt

Die von RA David Stader vertretenen Verbraucher hatten zur Ablösung einer Anschlussfinanzierung ihres Eigenheims einen Kredit über € 182.000,- als sog. "Forward-Darlehen" bereits längere Zeit vor dem Ablösedatum abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt waren beide Verbraucher berufstätig. Kurz vor dem Umschuldungstermin erbat die DSL-Bank eine erneute Vermögensauskunft. Zwischenzeitlich machte sich der Verbraucher als Taxiunternehmer selbstständig und erzielte hieraus Einkünfte.

Da die Taxiunternehmung weniger als 3 Jahre bestand, berücksichtigte die Bank diese Einkünfte nicht und ging von keinem nennenswerten Einkommen mehr aus, obwohl tatsächlich Einkünfte erzielt wurden. Auch die bestellte Grundschuld über € 260.000,- berücksichtigte die Bank nicht und kündigte das Darlehen wegen einer angeblichen Vermögensverschlechterung und verweigerte die Auszahlung des Darlehens. Darüber hinaus verlangte die Bank wegen der von ihr erklärten Kündigung des Darlehens eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von € 7.988,43. 

Nachdem die Verbraucher die Zahlung der Nichtabnahmeentschädigung verweigerten, erhob die DSL-Bank Klage zum Amtsgericht Köln.

Zum Verfahren

Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht folgte der Ansicht der Verbraucher, dass sowohl die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit, als auch der Wert der Grundschuld bei der Feststellung der Vermögensverschlechterung zu berücksichtigen sind. Da die Bank dies nicht tat, war die Kündigung unwirksam und der Anspruch auf eine Nichtabnahmeentschädigung nicht entstanden. 

Pikanterweise stellte das Amtsgericht auch fest, dass die in den AGB der Bank enthaltene Klausel zum Kündigungsrecht der Bank gegen das Gesetz verstößt und damit unwirksam ist. Die Bank muss die Kündigung am Maßstab des Gesetzes aussprechen und kann dessen Voraussetzungen nicht durch AGB verkürzen.

Amtsgericht Köln bestätigt Rechtsprechung des Landgericht Aachen

Mit dieser Entscheidung bestätigt das Amtsgericht Köln die bereits zuvor gegen die DSL-Bank ergangene Rechtsprechung des Landgerichts Aachen. DSL-Bank-Kunden, denen eine Kündigung des Darlehensvertrags erklärt wurde, sollten daher dringend die rechtliche Zulässigkeit dieser Kündigung prüfen und eine Vorfälligkeits- oder Nichtabnahmeentschädigung nicht bereitwillig bezahlen. Eine bereits gezahlte Entschädigung kann ggf. zurückgefordert werden. Im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung prüfen wir für betroffene Bankkunden gerne, ob die Kündigung wirksam erfolgte und ob ggf. Rückzahlungsansprüche bestehen und durchsetzbar sind.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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