Mehr Infos

Widerrufsbelehrung von Genossenschaftsbanken unwirksam

BGH kippt Widerrufsbelehrung von zahlreichen Genossenschaftsbanken. Verbraucher können sich durch dieses Urteil bestärkt sehen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.03.2017 (XI ZR 442/16) eine Widerrufsbelehrung für unwirksam erklärt, die von zahlreichen Genossenschaftsbanken verwendet wurde. Verbraucher, die Ihren Widerruf bereits erklärt, eine Klage aber bisher gescheut haben, können sich durch dieses Urteil bestärkt sehen.

Verträge aus den Jahren 2006 - 2010 betroffen

Die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Widerrufsbelehrung wurde von vielen Genossenschaftsbanken verwendet. Bei einer Prüfung von RA David Stader konnte diese Widerrufsbelehrung beispielsweise in  Verträgen der folgenden Genossenschaftsbanken ausgemacht werden:

  • BB Bank eG (April 2009)
  • Kasseler Bank eG (September 2009)
  • Kölner Bank eG (Januar 2009)
  • PSD Bank Köln eG (September 2008)
  • PSD Bank Rhein-Ruhr eG (April 2009)
  • Raiffeisenbank Frechen-Hürth eG (April 2008)
  • Raiffeisenbank Gymnich eG (August 2006)
  • Raiffeisenbank v. 1895 eG (März 2009)
  • Volksbank Bonn-Rhein-Sieg eG (August 2007)
  • Volksbank Oberberg eG (Mai 2009)
  • VR Bank eG (März 2008, Mai 2008, Juli 2008)
  • VR Bank Rhein-Erft eG (August 2009)
  • WL Bank eG (März 2006, August 2008, August 2009)

Es sind selbstverständlich noch viele weitere Genossenschaftsbanken betroffen.

Widerrufsbelehrung erweckt Eindruck eines früheren Fristbeginns

Nach der Ansicht des BGH ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, da sie durch die Wendung "der schriftliche Vertragsantrag" den Eindruck erweckt, die Widerrufsfrist beginne bereits dann zu laufen, wenn der Kunde das Vertragsangebot erhält. Damit würde die Widerrufsfrist vor der Abgabe der eigenen Vertragserklärung beginnen. Dies widerspricht den gesetzlichen Bestimmungen:

"bb) Das Berufungsgericht hat indessen zutreffend erkannt, dass die Beklagte mittels der Wendung "der schriftliche Vertragsantrag" nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck brachte, dass Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist die Vertragserklärung des Klägers war (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, n.n.v. Rn. 13 ff. mwN). Auf die Umstände der Erteilung der Belehrung kommt es, wie der Senat zuletzt mit Senatsurteil vom 21. Februar 2017 (aaO Rn. 16 ff.) klargestellt hat, nicht an. Die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung kommt der Beklagten nicht zugute. Die Abweichungen der Belehrungen gegenüber der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung gingen über das Maß hinaus, das der Senat als für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlich angesehen hat (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 20 ff.)."
vgl. BGH, Urt. v. 14.03.2017, XI ZR 442/16

Die konkreten Vertragsumstände sind irrelevant

Dass der Vertrag in der Bank unterzeichnet wurde ist entgegen den Ausführungen der beklagten Bank irrelevant. Auch Verträge die im sog. Präsenzgeschäft geschlossen wurden, sind von der Entscheidung des BGH betroffen. Bei Widerrufsbelehrungen handelt es sich um AGB, die objektiv zu bewerten sind, so der BGH. Mit dieser Entscheidung hat der BGH die nächste wichtige Widerrufsbelehrung endgültig zugunsten der Verbraucher entschieden. Der Bundesgerichtshof hatte in der Vergangenheit bereits Widerrufsbelehrungen der Sparkassen gekippt (wir berichteten).

Widerruf musste bis zum 21.06.2016 erklärt werden

Verbraucher, die von dieser Entscheidung profitieren möchten, müssen den Widerruf bereits erklärt haben. Nur wenn der Widerruf bei der Bank bis zum 21.06.2016 eingegangen ist, konnte dieser noch seine Wirkung entfalten. Das Urteil ist daher nur für Verbraucher interessant, die sich entweder in einem laufenden Klageverfahren befinden, oder deren Widerruf von der Bank abgelehnt wurde. Diese Verbraucher können mit der aktuellen Entscheidung einen neuen Anlauf wagen, ihre Rechte durchzusetzen.

Zurück

David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Webseite Cookies ein. Einige Cookies sind erforderlich, während andere uns helfen unser Online-Angebot zu verbessern. Details finden Sie hier:

Datenschutz Impressum