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BGH zur Verjährung eines Darlehens

BGH weist die Kündigung einer Bank wegen Zahlungsverzugs als unwirksam zurück und verweist Sache zur weiteren Verhandlung an das OLG.

Sachverhalt

Der beklagte Verbraucher schloss mit einer Sparkasse einen Darlehensvertrag, aus dem er die Zahlung monatlicher Raten schuldete. Als der Verbraucher in Rückstand mit seinen Ratenzahlungen geriet, mahnte die Sparkasse ihn zum Ausgleich der Rückstände ab und drohte mit der fristlosen Kündigung des Darlehensvertrags. Der Verbraucher reagierte nicht, was die Kündigung des Vertrags nach sich zog. All dies geschah im Sommer 2008. In der Folge trat die Sparkasse die Forderung an ein Inkassounternehmen ab, das im November 2011 einen Mahnbescheid gegen den Verbraucher beantragte. Der Mahnbescheid wurde dem Verbraucher jedoch erst im Jahr 2017 zugestellt. Hiergegen legte der Verbraucher form- und fristgerecht Widerspruch ein, sodass das Verfahren schlussendlich vor dem Landgericht landete. Das Landgericht verurteilte den Verbraucher zur Rückzahlung des Darlehens. Auch seine Berufung zum Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.

BGH hebt Berufungsurteil auf

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der BGH nun aufgehoben. Der BGH ist der Ansicht, dass das klagende Inkassounertnehmen nicht ausreichend dargetan hat, dass es wirksam Inhaber der Forderung der Sparkasse geworden ist. Auch hat das Inkassounternehmen nicht schlüssig vorgetragen, wie hoch der Zahlungsrückstand bei der Kündigung gewesen sein sollte und dass dem Verbraucher eine ausreichende Zahlungsfrist gesetzt wurde. Dies wäre nach Ansicht des BGH aber eine Voraussetzung, um den Lauf der Verjährung des Rückzahlungsanspruchs zu unterbrechen. Da diese Punkte noch nicht ausreichend geklärt waren, muss nun das Oberlandesgericht sich erneut mit dem Fall befassen. Gelingt dem Inkassounternehmen kein schlüssiger Vortrag, wird das Oberlandesgericht die Klage auf Rückzahlung des Darlehens abweisen müssen.

Bedeutung der Entscheidung

Es gibt Unternehmen, die sich darauf spezialisiert haben, alte Forderungen von Banken gegen Kunden aufzukaufen und noch geltend zu machen. Die Kunden sind oftmals sehr überrascht, mit derart alten Forderungen konfrontiert zu werden. Problematisch ist in diesen Fällen oftmals die Frage der Verjährung. Im Verbraucherkreditrecht existiert eine Vorschrift, die die Verjährung im Falle eines wirksamen Verzugs des Verbrauchers für 10 Jahre hemmt. Der BGH hat nun deutlich gemacht, dass die Gerichte sehr genau prüfen müssen, ob ein Verzug wirksam begründet wurde. Nur dann kann sich die Bank oder das Inkassounternehmen auf diese verjährungshemmende Vorschrift berufen. Hat die Bank die Rückstände nicht oder nicht in der richtigen Höhe angemahnt, oder die Zahlungsfrist zu kurz bemessen, scheidet ein Verzug und damit eine Verjährungsunterbrechung aus.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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