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Bundesgerichtshof kippt gängige Klausel in Banken-AGB

Der Bundesgerichtshof hält Klausel in den Banken-AGB, mit der die Zustimmung des Kunden für Klausel- und Preisänderungen fingiert wird für unwirksam.

Mit Urteil vom 27.04.2021 (XI ZR 26/20) hat der Bundesgerichtshof eine gängige Klausel in AGB von Banken und Sparkassen für unwirksam erklärt, mit der die Zustimmung von Bankkunden zu Klausel- und Preisänderungen fingiert wird, wenn die Kunden nicht binnen einer bestimmten Frist der Änderung widersprechen. Damit sind auf diese Weise durchgeführte Klausel- und Preisänderungen aus der Vergangenheit unwirksam.

Zustimmungsfiktion in Banken-AGB

Will eine Bank oder eine Sparkasse ihre AGB ändern, benötigt sie grds. die Zustimmung des Kunden. Das Schweigen des Kunden hat im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Bedeutung. Da es für Banken und Sparkassen jedoch sehr aufwendig ist, von jedem Kunden eine Zustimmung zu AGB oder Preisänderungen gesondert einzuholen, finden sich in den AGB von Banken und Sparkassen seit dem Jahr 2009 Klauseln, die eine Zustimmung des Bankkunden automatisch annehmen, wenn er der beabsichtigten Änderung nicht widerspricht (sog. Zustimmungsfiktion). Diese Fiktion war über mehr als ein Jahrzehnt gelebte Praxis der Banken und Sparkassen.

Verbraucherzentrale kritisiert Intransparenz dieser Klausel

Die Verbraucherzentrale hatte diese Klausel beanstandet und von einer Bank das Unterlassen der Verwendung dieser Klausel verlangt. Die Bank weigerte sich jedoch die Unterlassungserklärung abzugeben. Aus diesem Grund erhob die Verbraucherzentrale beim Landgericht Köln eine Verbandsklage mit dem Ziel, die Verwendung der Klausel zu unterbinden. 

Verbandsklage der Verbraucherzentrale in letzter Instanz erfolgreich

Die Klage der Verbraucherzentrale blieb in den ersten beiden Instanzen ohne Erfolg. Sowohl das LG Köln, als auch das OLG Köln befanden die Klausel als wirksam. Gegen diese Entscheidungen legte die Verbraucherzentrale sodann Revision zum Bundesgerichtshof ein, der das Berufungsurteil aufhob und zugunsten der Verbraucherschützer entschied. Nach der Ansicht des BGH weicht diese Klausel von wesentlichen Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert. Diese Abweichung benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Damit kippte der BGH diese gängige Klausel in den AGB der Banken.

Folge der Unwirksamkeit der Klausel

Die Unwirksamkeit der Klausel hat zur Folge, dass die von den Banken und Sparkassen vorgenommenen AGB & Preisänderungen unwirksam sind. Auf dieser Grundlage erhobene (Mehr-)Gebühren müssten zurückgezahlt werden. Die Bedeutung dieser Entscheidung zeigt aber auch ein aktueller Fall aus unserer Praxis. In dem von RA David Stader vertretenen Fall hatte die Frankfurter Sparkasse auf der Grundlage einer solchen Klausel den Freibetrag für den Anfall von Negativzinsen einseitig von EUR 500.000,00 auf EUR 100.000,00 herabgesetzt. Auch diese Herabsetzung ist damit nach der BGH-Rechtsprechung unwirksam. Die aufgrund der Herabsetzung gezahlten Negativzinsen müssen erstattet werden.

Verjährungsfrage offen

Unklar ist im Zusammenhang mit bestehenden Rückforderungsansprüchen der Kunden die Frage, wann die Verjährung beginnt. Klar ist, dass alle Gebühren, Zinsen und Kosten, die auf der Grundlage einer unwirksamen Klausel innerhalb der letzten drei Jahre erhoben und gezahlt wurden, nicht verjährt sind (sog. Regelverjährung). Auch klar ist, dass alle Gebühren, die taggenau vor mehr als 10 Jahren erhoben wurden, jedenfalls verjährt sind (sog. Höchstverjährung). Dazwischen kommt es darauf an, ab wann die Kenntnis des Kunden von seinem Anspruch angenommen werden kann und ob ihm eine Rückzahlungsklage auf der Grundlage der unsicheren Rechtslage zumutbar war. Hier wird die zukünftige Rechtsprechung abzuwarten sein.

Ausblick

Da es für Banken und Sparkassen mit hohem Aufwand und hohen Kosten verbunden ist, jeden Kunden gesondert um Zustimmung zu bitten, ist davon auszugehen, dass Banken und Sparkassen versuchen werden, entweder einen automatisierten Zustimmungsvorgang zu implementieren, oder eine neue Klausel zu entwerfen, die auch auf eine Fiktion hinausläuft, aber die Rügen des BGH berücksichtigt. Eine solche Klausel würde dann mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut beim BGH landen.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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