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BGH bestätigt Nutzungsersatz beim Darlehenswiderruf

Beschluss vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15) bestätigt Nutzungsersatzanspruch beim Widerruf auf alle Ratenzahlungen des Verbrauchers.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15) bekräftigt, dass einem Verbraucher im Rahmen der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens beim Darlehenswiderruf ein Anspruch auf Nutzungsersatz (Zinsen) auf alle Ratenzahlungen zusteht. Der BGH bestätigt damit seinen Beschluss vom 22.09.2015 (XI ZR 116/15) nun explizit auch für Immobilienkredite.

Warum ist der Beschluss bedeutsam?

Der Bundesgerichtshof hatte zwar mit Beschluss vom 22.09.2015 entschieden, dass der Kunde eine Verzinsung seiner Ratenzahlung verlangen kann. Allerdings lag diesem Verfahren die Finanzierung einer Kapitalanlage zugrunde. Einige Gerichte (LG Bonn, 15. Kammer des LG Köln) vertraten noch bis Januar 2016 die Ansicht, dass der Verbraucher überhaupt keine Verzinsung beanspruchen könne. Auch wurde vertreten, dass nur eine Verzinsung der Zinsleistungen des Kunden von der Bank geschuldet sei (OLG Stuttgart). Der Nutzungsersatzanspruch des Verbrauchers ist nach diesen Rechtsansichten deutlich geringer. Durch den Beschluss des BGH wurden die Verbraucherrechte daher abermals gestärkt.

Streitwertfrage ebenfalls geklärt

In dem Beschluss hat der Bundesgerichtshof ebenfalls die Frage geklärt, nach welchem Streitwert Feststellungsklagen gegen Banken zu bemessen sind. Nach Ansicht des BGH sind alle Zins- und Tilgungsleistungen des Kunden zu addieren. Die Summe bildet den Streitwert. Zuvor wurde vertreten, dass der Streitwert in Höhe des Nettodarlehens (OLG Frankfurt), der Restschuld (OLG Köln) oder des 3,5-fachen der Jahreszinsen (OLG Stuttgart) zu bemessen sei. Diese Ansichten sind nun gegenstandslos. 

Aus eigener Erfahrung können wir mitteilen, dass die Gerichte den Beschluss bereits anwenden.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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