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BGH bejaht Nutzungsersatz beim Widerruf

BGH hat am 22.09.2015 (Az.: XI ZR 116/15) bestätigt, dass dem Darlehensnehmer im Falle eines Widerrufs ein Nutzungsersatzanspruch zusteht.

BGH entscheidet Frage des Nutzungsersatzes

Der BGH erteilt der von mehreren Gerichten (insbesondere LG Bonn, LG Köln und OLG Köln) vertreten Auffassung, dem Darlehensnehmer stünde ein Nutzungsersatz nicht zu eine Absage und verwies auf seine bisherige Rechtsprechung. Der BGH bejaht vielmehr die von Verbraucheranwälten vertretene Ansicht.

Damit hat nach dem Bundesgerichtshof die Rückabwicklung nach Widerruf wie folgt zu erfolgen:

  • Die Bank erhält das Nettodarlehen zzgl. marktüblicher Zinsen auf die jeweilige Restschuld. Als marktüblich gilt zunächst der vereinbarte Zinssatz, es sei denn, dem Kunden gelingt der Beweis eines geringeren Zinssatzes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Für den Nachweis eines geringeren marktüblichen Zinssatzes genügt nach Ansicht mehrere Gerichte die Vorlage der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank.
  • Der Kunde erhält alle Ratenzahlungen zzgl. Nutzungsersatz auf alle Ratenzahlungen in Höhe des Verzugszinssatzes, es sei denn der Bank gelingt der Beweis, dass sie mit dem Geld des Kunden geringere Nutzungen gezogen hat.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs gibt Verbrauchern in der Durchsetzung der Ansprüche neuen Auftrieb. Es bleibt dennoch abzuwarten, wie die Gerichte mit der neusten Rechtsprechung umgehen werden.

Hintergrund

In der Vergangenheit haben viele Verbraucher Ihren Immobilienkredit mit dem Ziel widerrufen, eine Rückabwicklung ihres Darlehensvertrages zu erwirken. In der Rechtsprechung wurde sodann sehr kontrovers diskutiert, wie die Rückabwicklung zu erfolgen habe. Der Bundesgerichtshof hat mit dem weiteren Urteil für Klarheit gesorgt. An dieser Entscheidung können sich Gerichte orientieren.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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