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Bundesgerichtshof: Widerruf eines Internetvertrages nicht rechtsmissbräuchlich
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.03.2016 (VIII ZR 146/15) entschieden, dass dem Widerruf eines Internetvertrages nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegengehalten werden kann, obwohl es dem Verbraucher nur darum ging, einen günstigeren Preis bei der Konkurrenz zu bekommen. Der Einwand …
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.03.2016 (VIII ZR 146/15) entschieden, dass dem Widerruf eines Internetvertrages nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegengehalten werden kann, obwohl es dem Verbraucher nur darum ging, einen günstigeren Preis bei der Konkurrenz zu bekommen. Der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kann nach Ansicht des 8. Zivilsenats nur angenommen werden, wenn der Verbraucher eine arglistige Schädigung des Unternehmers bezweckt.
Ob die Gerichte dieses Urteil auch auf den Widerruf von Kreditverträgen anwenden werden bleibt abzuwarten. Sachliche Gründe die eine Unterscheidung zwischen den Vertragstypen rechtfertigt sind nach unserer Ansicht nicht ersichtlich.
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