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Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte der Verbraucher

Das Bundesverfassungsgericht ein Urteil eines OLG aufgehoben, da dieses die Revision zum BGH nicht zugelassen hatte und eine Klärung damit verhinderte.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16.06.2016 (1 BvR 873/15) ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts aufgehoben, da dieses die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen und somit eine Entscheidung des BGH verhindert hatte. Das Verfassungsgericht stärkt damit die Verbraucherrechte.

Verbraucherin klagt auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Die Verbraucherin hatte ihre Sparkasse aufgrund eines Widerrufs auf die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verklagt. Die weit verbreitete Widerrufsbelehrung aus dem Sparkassenverlag wurde bereits von zahlreichen Gerichten als fehlerhaft bewertet. Gleichwohl kam das OLG Schleswig-Holstein zu dem Ergebnis, dass der Widerruf nicht wirksam sei, da sich die Bank auf die Verwendung des damals geltenden Musters berufen könne. Die Revision zum Bundesgerichtshof ließ das OLG nicht zu.

Widerrufsjoker spaltet die Gerichte

Der Widerrufsjoker wird derzeit in tausenden Verfahren verhandelt. Viele Einzelfragen sind bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Dies führt dazu, dass gleiche Sachverhalte unterschiedlich entschieden werden. Wer den Prozess gewinnt oder verliert, hängt oftmals allein davon ab, wo die Klage eingereicht wird. Nur ein klärendes Urteil des BGH würde dieses Problem beheben.

Nicht jeder kommt zum BGH

Auch wenn ein erhöhter Klärungsbedarf besteht, ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht selbstverständlich. Vielmehr muss die Anhörung des höchsten Zivilgerichts von dem Berufungsgericht explizit zugelassen werden. Verhindert das Berufungsgericht eine Entscheidung des BGH, so bleibt nur die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde. Diese ist aber nur zulässig, wenn der Streitwert über € 20.000 liegt.

Verfassungsrichter sehen Grundrechtsverletzung

Die erkennenden Verfassungsrichter haben die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Revision zum BGH nicht zuzulassen, nun als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar kassiert. Denn der Verbraucherin wurde durch die Nichtzulassung der Revision die Möglichkeit genommen, eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist die Revision immer zuzulassen, wenn ein anderes Oberlandesgericht eine abweichende Entscheidung getroffen hat. Andernfalls wird die in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsschutzgarantie verletzt.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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