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Commerzbank erstattet Vorfälligkeit freiwillig

Commerzbank beugt sich Rechtsprechung und erstattet die Vorfälligkeitsentschädigungen in einem von Anwalt David Stader geführten Verfahren freiwillig.

Kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bei unzureichenden Angaben im Vertrag

Anlass für die Rückforderungsverlangen der Bankkunden ist das verbraucherrechtlich seit dem 21.03.2016 geltende vorzeitige Rückzahlungsrecht nach § 500 Abs. 2 BGB. Macht der Verbraucher hiervon Gebrauch, bspw. weil er die finanzierte Immobilie veräußert hat, hat die Bank nur dann einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn die Angaben im Vertrag zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung zutreffend sind. Erfüllen die Angaben im Vertrag diese Anforderungen nicht und hat die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung trotzdem erhalten, ist sie insofern ungerechtfertigt bereichert und muss die Vorfälligkeitsentschädigung an den Kunden zurückzahlen.

OLG Frankfurt kippt Verträge der Commerzbank

In Bezug auf Verträge der Commerzbank hat das Oberlandesgericht Frankfurt bereits im Jahr 2020 entschieden, dass die Angaben in vielen Verträgen der Commerzbank, die seit dem 21.03.2016 geschlossen wurden, unzureichend sind. Den dortigen Klägern sprach das OLG einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der zu Unrecht gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung zu.

Commerzbank scheitert vor dem BGH

Da die Commerzbank das Urteil nicht akzeptieren wollte, legte sie Beschwerde zum BGH ein. Der BGH hat diese Beschwerde jedoch verworfen, sodass das Urteil des OLG Frankfurt rechtskräftig ist.

Commerzbank gibt Widerstand gegen die Rückforderungsverlangen auf

Diese Entwicklung hat die Commerzbank offensichtlich zu einem Umdenken bewegt. In den von uns vertretenen Fällen hat die Commerzbank den Widerstand gegen die Rückforderungsverlangen unserer Mandanten nunmehr aufgegeben und die Vorfälligkeitsentschädigungen in voller Höhe erstattet. Es ist auch für zukünftige Fälle nicht mehr damit zu rechnen, dass es die Commerzbank auf gerichtliche Verfahren ankommen lässt, wenn der Vertrag eine Klausel enthält, die der BGH als unzureichend bestätigt hat.

Rückforderungsansprüche verjähren in drei Jahren

Die Ansprüche auf Rückforderung einer zu Unrecht geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem die Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde. Wurde die Zahlung bspw. im Jahr 2018 vorgenommen, beginnt die Verjährung am 01.01.2019 und endet am 31.12.2021 um 24:00 Uhr.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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