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Münchener Hyp gibt Vorfälligkeitsentschädigung zurück

Münchener Hypothekenbank erstattet die von ihr vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. € 49.221,59 freiwillig um ein negatives Urteil zu verhindern.

Bank hat bei eigener Kündigung keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung

Die Münchener Hypothekenbank hat in einem Verfahren vor dem Landgericht München I eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. € 49.221,59 zuzüglich Verzugszinsen seit September 2016 (ca. € 2.000,-) erstattet. Durch die Zahlung kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I hat die beklagte Bank eine Entscheidung des Gerichts verhindert. Dem Verfahren ging eine Kündigung der Bank wegen rückständiger Raten der Kunden voraus.

Sachverhalt

Die von RA David Stader vertretenen Verbraucher hatten zur Finanzierung ihres Eigenheims mehrere Kredite über insgesamt € 390.000,- abgeschlossen. Im Jahr 2014 kam es sodann zu Zahlungschwierigkeiten der Verbraucher, die zu einer fristlosen Kündigung der Bank im Juli 2014 führten.

Im Zuge der Abwicklung des Kredites mussten die Verbraucher ihre Immobilie veräußern. Die Bank stellte neben den offenen Darlehen auch eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. € 49.221,59 in Rechnung. Aus dem Verkaufserlös wurde die Bank sodann befriedigt, ohne dass die Verbraucher dies hätten verhindern können.

Da die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung nicht freiwillig erstattete, wurde die Münchener Hypothekenbank gerichtlich in Anspruch genommen.

Zahlung kurz vor dem Verhandlungstermin

Kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung erstattete die beklagte Bank die Vorfälligkeitsentschädigung nebst Verzugszinsen. Die Hintergründe der Zahlung sind unklar. Es wird jedoch vermutet, dass die Bank ein für sie nachteilhaftes Urteil verhindern wollte. 

Vorfälligkeitsentschädigung im Falle einer Kündigung durch die Bank unzulässig

Zu vermuten ist, dass die Münchener Hypothekenbank ein sehr hohes Risiko sah, den Prozess zu verlieren, da die Rechtslage durchaus eindeutig ist. Dies liegt insbesondere an der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach ist die Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei einem von der Bank wegen Zahlungsverzugs gekündigten Kredits strikt unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2016, XI ZR 103/15), denn die Bank wird im Falle einer auf einen Zahlungsverzug gestützten Kündigung bereits durch den Anspruch auf Verzugszinsen nach § 497 Abs. 1 BGB umfassend entschädigt.

Vorfälligkeit kann zurückverlangt werden

Aus unserer Praxis wissen wir, dass Banken weiter Vorfälligkeitsentschädigungen bei notleidenden Krediten verlangen. Dies ist nach eindeutiger Rechtsprechung des BGH jedoch unzulässig. Wird eine solche Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt, besteht ein Rückzahlungsanspruch. Diese Ansprüche verjähren kenntnisabhängig grundsätzlich drei Jahre nach ihrer Entstehung.

Drohende Verjährung könnte Motiv für die Zahlung der Bank sein

Dass die Münchener Hypothekenbank einen derart hohen Betrag freiwillig erstattet könnte auch damit zusammenhängen, dass noch zahlreiche unverjährte Ansprüche aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 bestehen, die Kunden zurückfordern könnten. Gerade für Vorfälligkeitsentschädigungen aus dem Jahr 2014 ist Eile geboten, da diese bis zum 31.12.2017 (24 Uhr) gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Andernfalls droht der Eintritt der Verjährung. Verbraucher denen der Kredit von der Bank gekündigt wurde, sollten daher umgehend Rückzahlungsansprüche prüfen.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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