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BGH: Commerzbank muss Vorfälligkeit erstatten

Der Bundesgerichtshof das Urteil des OLG Frankfurt gegen die Commerzbank bestätigt. Bankkunden können Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen.

Fehlerhafte Verträge der Commerzbank

Die Commerzbank hat fehlerhafte Verträge verwendet. Dies hat nun auch der Bundesgerichtshof bestätigt, indem er die Nichtzulassungsbeschwerde der Commerzbank gegen das Urteil des OLG Frankfurt per Beschluss (XI ZR 320/20) zurückgewiesen hat. Wir hatten bereits im vergangenen Jahr darüber berichtet, dass die Commerzbank vom Oberlandesgericht zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt wurde, da die Verträge keine klar und verständliche Darstellung der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthalten. Unseren Beitrag vom 15.09.2020 finden Sie hier:

Commerzbank hoffte auf den BGH

In der Folgezeit haben wir zahlreiche Bankkunden gegen die Commerzbank vertreten, die eine Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangt haben. Die Commerzbank ist einer inhaltlichen Auseinandersetzung stets aus dem Weg gegangen und hat auf das beim BGH anhängige Verfahren verwiesen. Nachdem sich die Hoffnung der Commerzbank auf eine günstige Entscheidung des BGH zerschlagen hat, gibt es für betroffene Kunden der Commerzbank keinen Grund, mit einer Rückforderung weiter zuzuwarten oder eine Vorfälligkeitsentschädigung zu akzeptieren. Die Commerzbank muss die unberechtigten Vorfälligkeitsentschädigungen erstatten.

Andere Institute ebenfalls betroffen

Im Nachgang zu der Commerzbank-Entscheidung des OLG Frankfurt wurden auch andere Institute auf Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen in Anspruch genommen. Erste Urteile gegen Volksbanken und Sparkassen liegen vor. So verurteilte das LG Konstanz eine Volksbank zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. EUR 8.233,23 und das LG Rostock eine Sparkasse zur Rückzahlung von knapp EUR 23.000,-. Unsere Berichterstattung zu diesen Urteilen finden Sie hier:

Betroffene Verträge

Die Grundlage dieser Entscheidungen ist der § 502 BGB. Danach entfällt der Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn Angaben im Vertrag zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Betroffen von dieser Rechtslage sind grds. alle Verträge die seit dem 21.03.2016 abgeschlossen worden sind. Diese Verträge können auf einen Fehler überprüft werden.

Aufhebungsvereinbarung hindert Rückforderungsverlangen nicht

Wenn die Bank dem Kunden eine Aufhebungsvereinbarung vorgelegt hat, steht der Abschluss einer solchen Vereinbarung nach Ansicht des Landgerichts Rostock dem Rückforderungsanspruch des Verbrauchers nicht entgegen. 

Wann verjähren Rückzahlungsansprüche

Wer eine Vorfälligkeitsentschädigung bereits gezahlt hat, kann diese grds. innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren zurückverlangen. Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Verbraucher von seinem Rückzahlungsanspruch Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Da es auf einer Rechtskenntnis aber nicht ankommt, wird man davon ausgehen müssen, dass Stand heute (29.06.2021) nur die Vorfälligkeitsentschädigungen zurückverlangt werden können, die nach dem 31.12.2017 gezahlt worden sind. Ansprüche aus dem Jahr 2018 müssen noch in diesem Jahr geltend gemacht und die Verjährung durch Einleitung eines förmlichen Verfahrens gehemmt werden.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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