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KG Berlin: Widerrufsbelehrung der DKB fehlerhaft

Kammergericht Berlin bestätigt, dass eine Widerrufsbelehrung der DKB Bank den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Der Widerruf ist damit möglich.

KG Berlin bestätigt Widerrufbarkeit eines DKB Kredits

Mit Beschluss vom 16.10.2015 (4 W 16/15) hat das Kammergericht Berlin abermals bestätigt, dass eine Widerrufsbelehrung der DKB Bank den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. 

Bereits mit Urteil vom 22.12.2014 (Az.: 24 U 169/13) hatte das Kammergericht die Belehrung der DKB gekippt. In der Entscheidung vom letzten Dezember stützte das Kammergericht die Bewertung im Wesentlichen darauf, dass die DKB die im Muster vorgesehenen Zwischenüberschriften teilweise weggelassen hat.

In dem erst kürzlich ergangenen Beschluss hat das Kammergericht nun einen weiteren Fehler feststellen können. Die DKB hat im Abschnitt zu den Widerrufsfolgen in zahlreichen Belehrungen anstelle des Wortes "Widerrufserklärung", das Wort "Widerrufsbelehrung" eingesetzt.

DKB kann sich nicht auf Tippfehler berufen

Nach Ansicht der obersten Berliner Richter liegt darin "keineswegs ein nur unerhebliches und offensichtliches Schreibversehen, sondern eine erhebliche inhaltliche Veränderung, die geeignet ist, bei dem juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher einen Irrtum über die Widerrufsfolgen zu erzeugen." Eine derart gestaltete Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft.

Durch diesen Beschluss wird dem Versuch der DKB Bank, alle Verfahren in einem Gerichtsprozess eskalieren zu lassen, ein weiterer Stein in den Weg gelegt. Die DKB ist seit Beginn der Widerrufswelle massenhaft in Berlin und Brandenburg verurteilt worden.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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