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LG Aachen: Aachener Bausparkasse durfte nicht kündigen
Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 18.07.2017 (Az.: 10 O 158/17) die Unwirksamkeit einer Kündigung der Aachener Bausparkasse bestätigt.
Aachener Bausparkasse kassiert Versäumnisurteile
Die Aachener Bausparkasse ist in zwei Klageverfahren (107 C 434/17 und 112 C 199/17) wegen fragwürdiger Bauspavertragskündigungen nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Aachen erschienen und wurde jeweils antragsgemäß verurteilt. Beide Bausparverträge müssen aufgrund dieser Urteile fortgeführt werden.
Mit dem Nichterscheinen bezweckt die Aachener Bausparkasse die Vermeidung eines inhaltlichen Urteils. Offensichtlich hat die Aachener Bausparkasse selbst große Zweifel an der Wirksamkeit den von ihr ausgesprochenen Kündigungen. Anders lässt sich das Verhalten der Aachener Bausparkasse nicht erklären.
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