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LG Düsseldorf erklärt Negativzinsen für unzulässig

LG Düsseldorf untersagt der Volksbank Rhein-Lippe eG die Erhebung von Negativzinsen mittels AGB-Klausel und muss über die betroffenen Kunden Auskunft erteilen.

Sachverhalt

Dem Urteil des Landgerichts lag eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen zugrunde. Dieser hatte die beklagte Volksbank außergerichtlich aufgefordert, die folgende Klausel nicht mehr zu verwenden:

Entgelt für die Verwahrung von Einlagen über 10.000 EUR pro Jahr 0,5 % p.a.

Die Bank lehnte die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung ab und provozierte damit das Klageverfahren der Verbraucherzentrale.

Negativzinsen weichen vom gesetzlichen Leitbild ab

Das Landgericht hat der Klage der Verbraucherzentrale stattgegeben und die Volksbank verurteilt, die Verwendung der Klausel zu unterlassen. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass die von der Volksbank erhobenen Negativzinsen mit dem gesetzlichen Leitbild unvereinbar seien. Bei dem Guthaben auf dem Girokonto handelt es sich nach der Ansicht des Landgerichts um eine sog. unregelmäßige Verwahrung auf die das Darlehensrecht Anwendung findet. Entsprechend ist es die Hauptpflicht der Bank, die in dieser Konstellation ein Darlehen des Kunden in Anspruch nimmt, die Beträge zu verzinsen. Dass der Kunde als Darlehensgeber für die Hergabe des Geldes selbst etwas bezahlen müsse, sei nach Ansicht der Düsseldorfer Richter mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen.

Volksbank muss betroffene Kunden offenlegen

Neben der Verurteilung zur Unterlassung der Klausel über die Einführung von Negativzinsen hat das Landgericht die Volksbank auch verurteilt, der Verbraucherzentrale Auskunft über alle Kunden zu erteilen, die als Verbraucher von der Klausel betroffen sind, damit diese Rückzahlungsansprüche geltend mache können.

Streit um Negativzinsen nicht abschließend geklärt

Das Urteil des Landgerichts ist zu begrüßen. Die von den Banken und Sparkassen begehrten Negativzinsen sind nach unserer Ansicht weder rechtlich zulässig, noch wirtschaftlich indiziert. Ein Blick in die Geschäftsberichte der Sparkassen und Banken offenbart oftmals, dass diese Kundeneinlagen nur in sehr geringem Umfang bei der Bundesbank parken. Den Banken und Sparkassen geht es mit der Einführung von Negativzinsen daher offenbar nicht darum, sich selbst von Kosten freizuhalten, sondern an den Verwahrentgelten zu verdienen. Dies ist nach unserer Ansicht nicht zulässig. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die diesbezügliche Rechtslage noch nicht abschließend geklärt ist und erst eine Entscheidung des BGH zeigen wird, ob Negativzinsen in zulässiger Weise erhoben werden dürfen. 

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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