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LG Köln: Kreissparkasse muss Kredit rückabwickeln

LG Köln erkennt Wirksamkeit des Widerrufs eines im Juli 2010 bei der Kreissparkasse Köln abgeschlossenen Darlehensvertrags an.

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 27.04.2017 (15 O 454/16) die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Juli 2010 bei der Kreissparkasse Köln abgeschlossenen Darlehensvertrags festgestellt. Die von uns erhobene bezifferte Feststellungsklage hielt das Gericht auch nach der Entscheidung des BGH für zulässig. Damit muss die Sparkasse das Darlehen rückabwickeln.

Sachverhalt

Unsere Mandanten haben im Juli 2010 drei Darlehensverträge über insgesamt € 101.000,00 aufgenommen. Die Sollzinssätze betrugen seinerzeit 4,45 % p.a. und 4,5 % p.a. Die Zinsbindung ist bis zum 30.05.2020 festgeschrieben. Eine Tilgung erfolgte nicht. Vielmehr zahlten unsere Mandanten in einen Bausparvertrag bei der LBS ein. In die Darlehensverträge ist eine Widerrufsinformation integriert, die unter Ziffer 14. unter anderem wie folgt lautet: 

"Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angaben der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat."

Im Juni 2016 widerriefen unsere Mandanten die Darlehensverträge und forderten deren Rückabwicklung.

Zum Verfahren

Das von RA David Stader betriebene Verfahren hatte weit überwiegend Erfolg. 

Nach Ansicht des Landgerichts belehrt die Widerrufsinformation zwar richtig über den Beginn der Widerrufsfrist, jedoch hatte die Kreissparkasse nicht alle notwendigen Pflichtangaben erteilt. Denn die Kreissparkasse wollte den Beginn der Widerrufsfrist von der Mitteilung der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig machen. Diese hätte im Darlehensvertrag genannt werden müssen. Das Landgericht stützte sich insoweit auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15). 

Feststellungsklage zulässig

Bemerkenswert ist dabei, dass das Landgericht die erhobene Feststellungsklage ausnahmslos für zulässig erachtete. RA David Stader hatte, wie in unserer Kanzlei üblich, die gegenseitigen Ansprüche berechnet und eine bezifferte Feststellungsklage erhoben. Durch die so erhobene Feststellungsklage hatte auch das Landgericht keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Bedeutsam ist dies, da der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.02.2017 (XI ZR 467/15) eine unbezifferte Feststellungsklage noch als unzulässig angesehen hatte und es in dieser Hinsicht einige rechtliche Unsicherheiten gibt.

Gericht folgt Berechnungen der Kläger

Der Höhe nach folgte das Gericht unsere Berechnungen zur Rückabwicklung der Kredite. Danach muss die Bank Nutzungsersatz von knapp € 3.300,- gegen sich gelten lassen. Die nach dem Widerruf erbrachten Leistungen verrechnet das Gericht vollständig als Tilgung. Wird das Urteil rechtskräftig wird die Darlehensschuld insgesamt um € 6.639,62 reduziert. Darüber hinaus verliert die Bank auch einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigungen in einem Gesamtwert von € 14.106,21. Die Kreissparkasse Köln würde im Falle einer Rechtskraft des Urteils daher € 20.745,83 verlieren. Die Prozess- und Anwaltskosten, die das Gericht der Sparkasse komplett auferlegt hat, sind hier noch gar nicht berücksichtigt.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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