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Volksbank muss Vorfälligkeitsentschädigung erstatten

LG Konstanz verpflichtet Volksbank zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, da die Angaben im Vertrag unzureichend sind.

Sachverhalt

Die Verbraucher schlossen mit der beklagten Volksbank im Jahr 2017 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie. Im Jahr 2019 teilten die Verbraucher der Bank mit, dass sie das Darlehen zurückzahlen möchten. Die Bank berechnete eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. EUR 8.233,32, die von den Verbraucher gezahlt wurde. Im Anschluss verlangten die Verbraucher die Vorfälligkeitsentschädigung zurück. Die Verbraucher vertraten die Ansicht, dass die Angaben der Bank zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend waren und der Anspruch der Bank aus diesem Grund nach § 502 BGB entfallen ist. Die Bank lehnte das Rückforderungsverlangen der Kunden ab.

Zur allgemeinen Rechtslage

Seit dem 21.03.2016 gilt die Regelung des § 502 BGB auch für Immobilienkredite. Nach dieser Vorschrift entfällt der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn die Bank unzureichende Angaben zum Kündigungsrecht oder zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung macht. Die Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben ist den Banken nur bedingt gelungen. Viele Verträge, insbesondere aus den Jahren 2016 und 2017, sind in Bezug auf die Art- und Weise der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zwar sehr ausführlich, jedoch oftmals unvollständig oder sogar unzutreffend.

Entscheidung des Landgerichts

Im vorliegenden Besprechungsfall hat das Landgericht der Klage der Verbraucher stattgegeben. Das Landgericht ist der Ansicht, dass die Angaben der Bank zur Berechnungsweise der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. So ist in Ziff. 8 des dem Gericht vorliegenden Vertrages hinsichtlich der Berechnungsweise der Vorfälligkeitsentschädigung davon die Rede, dass es auf den Zinsverschlechterungsschaden als der finanzielle Nachteil aus der vorzeitigen Darlehensablösung ankomme, womit die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspreche, gemeint sei. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Denn im Rahmen der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der vom BGH grundsätzlich anerkannten Aktiv-Passiv-Methode kommt es ganz entscheidend auf den Zeitpunkt an, zu dem erstmals ordentlich gekündigt werden könnte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob und wenn ja, inwieweit Sondertilgungsrechte eingeräumt wurden (BGH, a.a.O.). Beide vorgenannten Parameter tauchen in den Angaben in Ziff. 8 des zwischen den Parteien geschlossenen Kreditvertrages aber schlicht überhaupt nicht auf. Die Angaben erwecken vielmehr den Eindruck, es komme hinsichtlich der Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens auf die gesamte Restlaufzeit des Darlehens an. Aus diesen Gründen hat die beklagte Volksbank den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verloren und musste die bereits geleistete Entschädigung erstatten.

Viele Volksbanken betroffen

Das Urteil betrifft grds. alle Volksbanken aus dem Bundesgebiet, da die Vertragsformulare vom DG Verlag zentral erstellt und von allen Volksbanken verwendet werden. Gerade Bankkunden, die ihren Vertrag in den Jahren 2016 bis 2017 abgeschlossen haben, sind mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Entscheidung betroffen.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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