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AutoBank AG muss SCHUFA-Eintrag unterlassen

LG München I verurteilt in einem von Fachanwalt David Stader geführten Verfahren die AutoBank AG zum Unterlassen eines SCHUFA-Eintrags.

Sachverhalt

Der von Rechtsanwalt David Stader vertretene Bankkunde hatte mit der AutoBank AG einen Darlehensvertrag über die Finanzierung eines PKW geschlossen. Diesen Vertrag widerrief der Kläger und erhob ein Klage vor dem Landgericht Mainz, die auf die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs gerichtet war. Die Zahlung der Raten stellte der Verbraucher ein. Dies nahm die AutoBank AG zum Anlass, den Kreditvertrag ihrerseits zu kündigen und der SCHUFA die Kündigung als sog. "Negativmerkmal" mitzuteilen. Daraufhin verschlechterte sich der Score des Verbrauchers schlagartig. Der Verbraucher ließ die AutoBank AG sodann umgehend von unserer Kanzlei auf einen Widerruf des negativen SCHUFA-Eintrags und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Dem Widerruf des negativen SCHUFA-Eintrags kam die AutoBank AG zwar nach, die Abgabe der Unterlassungserklärung verweigerte sie jedoch weiterhin. Aus diesem Grunde erhob der Verbraucher eine zweite Klage gegen die AutoBank AG, diesmal vor dem Landgericht München I, die auf ein Unterlassen zukünftiger SCHUFA-Einträge gerichtet war. 

Rechtswidriger SCHUFA-Eintrag begründet Unterlassungsanspruch

Das Landgericht München I gab der Unterlassungsklage statt und verurteilte die AutoBank AG zukünftig negative SCHUFA-Einträge zu unterlassen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Landgericht stellte zunächst zutreffend fest, dass die Mitteilung der AutoBank AG gegen das Datenschutzrecht verstoßen hatte, da der Darlehensnehmer die von der Bank behauptete Forderung mit Verweis auf seinen Widerruf bestritten hatte. Ein solches Bestreiten bewirkt nach § 31 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) eine SCHUFA-Sperre für das Kreditinstitut. Hierüber hatte sich die AutoBank AG hinweggesetzt. Nach Ansicht des Landgerichts wurde dadurch neben dem Beseitigungsanspruch auch ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch begründet, den die AutoBank AG nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung hätte erfüllen können. Da sie dies nicht tat, verurteilte das Landgericht die AutoBank AG antragsgemäß.

Negative SCHUFA-Einträge nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

Dieses Verfahren zeigt abermals, dass ein negativer SCHUFA-Eintrag einer Bank nur dann zulässig ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 31 BDSG erfüllt sind. Danach darf eine Bank einen SCHUFA-Eintrag im Wesentlichen nur veranlassen, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt oder anderweitig tituliert wurde, oder die Forderung ausdrücklich anerkannt wurde, oder der Verbraucher mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt, der Verbraucher zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und der Verbraucher die Forderung nicht bestritten hat. Ein unter Verstoß gegen diese Bestimmung erfolgter SCHUFA-Eintrag muss gelöscht werden.

Qualifizierte Erstberatung durch Fachanwalt für Bankrecht

Wenn Ihnen eine Bank mit einem negativen SCHUFA-Eintrag droht oder diesen bereits veranlasst hat, bieten wir eine kostenpflichtige Erstberatung durch einen Fachanwalt für Bankrecht an. Im Rahmen dieser Erstberatung klären wir die Rechtmäßigkeit der Androhung oder der Eintragung und die Erfolgsaussichten für ein Verfahren. Auch klären wir über die Kosten eines solchen Verfahrens auf. Wenn Sie Fragen zu unserem Erstberatungsangebot haben, sprechen Sie uns gerne an.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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