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LG Stuttgart kippt Kündigung eines Bausparvertrags

LG Stuttgart hat mit Urteil vom 12.11.2015 (Az.: 12 O 100/15) die Unwirksamkeit der Kündigung eines Bausparvertrages festgestellt.

Kündigung eines Bausparvertrages unwirksam

Das Landgericht Stuttgart hat mir Urteil vom 12.11.2015 (Az.: 12 O 100/15) die Unwirksamkeit der Kündigung eines Bausparvertrages festgestellt und kippt die von den Bausparverkassen vertretene Rechtsansicht.

Massenkündigungen von Bausparkassen

Hintergrund ist die von den Bausparkassen seit Ende 2014 ausgesprochenen Massenkündigungen gutverzinster Bausparverträge.

Das Landgericht Stuttgart vertritt die Auffassung, dass ein Kündigungsrecht der Bausparkasse aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, trotz erstmaliger Zuteilungsreife vor mehr als 10 Jahren nicht vorliegt. Denn für den "vollständigen Empfang" im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist der Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife nicht maßgeblich. Darüber hinaus stellt es  nach Ansicht des erkennenden Spruchkörpers keinen Missbrauch des Bausparvertrags dar, wenn der Bausparer ausschließlich die Ansparphase nutzt und ein mögliches Bauspardarlehen nicht in Anspruch nimmt.

Stuttgarter Richter: Kein Kündigungsrecht nach 10 Jahren

So die Kammer wörtlich:

"Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen jedoch nicht vor. Zwar handelt es sich um ein Darlehen mit gebundenem Zinssatz (a), jedoch ist das Darlehen noch nicht im Sinne der Norm "vollständig empfangen" (b).

[...]

Allerdings ist das Darlehen nicht im Sinne der Norm "vollständig empfangen". Ein "Empfang" des Darlehens ist dann gegeben, wenn der Darlehensgeber an den Darlehensnehmer einen Geldbetrag zu dessen Verfügung leistet, um das Darlehen zu valutieren (Mülbert/Schmitz, FS. Horn, S. 777, 785). Ein Empfang ist dann "vollständig", wenn es für den Darlehensgeber nicht mehr möglich ist, dem Darlehensnehmer einen weiteren Betrag als Darlehen zuzuwenden, etwa weil er seine Schuld, die Valuta zur Verfügung zu stellen, erfüllt hat oder weil der Darlehensnehmer berechtigt ist, die Entgegennahme weiterer Darlehensmittel zu verweigern. Der bloßen Zuteilungsreife kommt deshalb keine entscheidende Bedeutung zu (aA. Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800, 1803; Mülbert/Schmitz, FS Horn, S. 777, 786 f.)."

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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