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LG Köln weist Klage auf Darlehensrückzahlung ab

Landgericht Köln zur Verjährung eines Anspruchs auf Rückzahlung eines Darlehens bei unzulässiger Zinsanpassungsklausel.

LG Köln weist Klage auf Rückzahlung eines Darlehens ab

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 22.04.2021 die Klage der Lowell Investment GmbH auf eine Darlehensrückzahlung wegen des Einwandes der Verjährung abgewiesen. Die Commerzbank hatte den beklagten Kunden nicht wirksam in Verzug gesetzt, da die Zinsanpassungsklausel im Vertrag unwirksam war und die Bank es versäumte, eine wirksame Zinsanpassung vorzunehmen.

Sachverhalt

Der von Rechtsanwalt David Stader vertretene Verbraucher hatte im Jahr 2006 einen Kreditvertrag über eine sog. „Commerzbank Flexicard“ abgeschlossen. Der Vertrag sah einen variablen Zinssatz von 10,70 % (11,25 % effektiv) vor. Die Anpassung des variablen Zinssatzes sollte nach den Bestimmungen des Vertrages allein im Ermessen der Bank stehen.

Im Jahr 2010 kündigte die Commerzbank den Vertrag und forderte von dem Bankkunden die Rückzahlung eines von ihr behaupteten Saldos von EUR 9.577,62 nebst Zinsen und Kosten.

Nach fast 9 Jahren meldete sich sodann ein Inkassounternehmen bei dem Bankkunden und behauptete, dass die Forderung an die Lowell Investment GmbH verkauft und abgetreten worden sei und verlangte nunmehr die Zahlung an dieses Unternehmen. Nachdem der Verbraucher dieser Aufforderung nicht nachkam, erhob die Lowell Investment GmbH Klage zum Landgericht Köln und verlangte neben den knapp EUR 9.500,- auch Verzugszinsen i.H.v. weiteren EUR 4.049,66, sowie Inkassokosten von EUR 455,42.

Zur Entscheidung des Landgerichts

Diese Klage hat das Landgericht Köln abgewiesen. Den erhobenen Einwand der Verjährung betrachtete das Gericht als durchgreifend. Der beklagte Verbraucher hatte in dem Prozess darauf hingewiesen, dass die Zinsanpassungsklausel im Vertrag mit der Commerzbank nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig ist und das von der Commerzbank ermittelte Saldo damit denknotwendig falsch war. Damit konnte der für eine Hemmung der Verjährung (§ 497 Abs. 3 S. 3 BGB) erforderliche Verzug des Bankkunden nicht eintreten. Die Forderung war daher bereits seit dem 01.01.2014 verjährt.

Bedeutung der Entscheidung

Diese Entscheidung macht deutlich, dass Bankkunden uralte Forderungen keinesfalls ungeprüft leisten oder sich ungeprüft auf einen Vergleich einlassen sollten. Den uralten Forderungen können in vielen Fällen erhebliche Einwendungen entgegengehalten werden. Die darlegungs- und beweisbelasteten Banken oder Inkassounternehmen haben vielfach Probleme, die strengen Voraussetzungen an eine Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 BGB zu belegen.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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