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OLG Köln: Widerrufsjoker zieht bei PSD-Bank-Kredit

OLG Köln stellt mit Urteil vom 21.12.2017 (12 U 165/16) die Wirksamkeit des Widerrufs eines PSD-Bank-Kredits fest.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 21.12.2017 (12 U 165/16) die Wirksamkeit des Widerrufs eines PSD-Bank-Kredits festgestellt. Aufgrund des Urteils muss die Bank den Vertrag nun rückabwickeln. Das Urteil macht deutlich, dass der Widerrufsjoker weiter zieht.

Sachverhalt

Die klagenden Verbraucher hatten im September 2008 zur Finanzierung des Kaufs eines Eigenheims mit der PSD Bank einen Kredit über € 82.000,00 abgeschlossen. Den Beginn der Widerrufsfrist beschreibt die den Verbrauchern erteilte Widerrufsbelehrung wie folgt:

"Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung

- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurde.

im April 2015 widerriefen die Verbraucher den Darlehensvetrag, da sie die erteilte Belehrung für rechtlich unzureichend hielten. Den Widerruf wies die PSD Bank zurück. Daraufhin erhoben die von RA David Stader vertretenen Verbraucher Klage zum Landgericht Köln.

Zum Verfahren

Das Landgericht Köln hatte die Klage zunächst abgewiesen. Es vertrat die Ansicht, dass die erteilte Widerrufsbelehrung der beklagten PSD Bank nicht zu beanstanden sei. Vielmehr habe Sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist im April 2015 bereits abgelaufen sei.

Auf die Berufung der Verbraucher hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und festgestellt, dass die Bank aus dem Darlehensvertrag keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung hat. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß. Bei schriftlich abzuschließenden Verträgen beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn der Verbraucher auch in den Besitz einer seine eigne Vertragserklärung enthaltenden Urkunde gelangt. Hierauf hat die von der PSD-Bank verwendete Belehrung nicht mit der nötigen Deutlichkeit hingewiesen. Vielmehr kann bei der von der Bank verwendeten Belehrung der unrichtige Eindruck entstehen, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach dem Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Vertagsangebots der Bank und nicht erst mit der Abgabe der Vertragserklärung durch den Kunden. 

Auch den von der Bank erhobenen Einwand der Verwirkung lehnte das Oberlandesgericht ab. Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers durfte die Bank nicht darauf vertrauen, dass die Verbraucher an dem Vertrag festhalten und ihn nicht widerrufen werden.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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