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OLG bestätigt Widerruf eines Mercedes Benz Vertrags

OLG Brandenburg gibt dem Widerruf eines Kunden der Mercedes Benz Bank AG statt und ordnet die Rückabwicklung der Kreditverträge an.

OLG Brandenburg macht Weg zum BGH frei

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in zwei Urteilen vom 13.11.2019 (4 U 7/19, 4 U 8/19) bestätigt, dass die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung in Darlehensverträgen der Mercedes Benz Bank AG unzureichend sind und der Widerruf des Vertrags wirksam erfolgte. Aufgrund dieser Entscheidungen wird sich der BGH mit den Verträgen der Mercedes Benz Bank AG beschäftigen müssen.

Sachverhalt

Der klagenden Verbraucher erwarb im März 2015 einen gebrauchten Mercedes Benz und finanzierten den Kaufpreis über die Mercedes Benz Bank AG. Ab April 2015 erbrachte der Verbraucher die monatlichen Kreditraten. Im September 2017 erklärte der Verbraucher den Widerruf der Autofinanzierung und verlangte die Rückabwicklung des Kreditvertrages.

Die Bank verweigerte die Rückabwicklung, sodass der Verbraucher Klage zum Landgericht Potsdam erhob.

Zum gerichtlichen Verfahren

Das Landgericht hatte die Klage des Verbrauchers zunächst abgewiesen. Hiergegen wandte sich der Verbraucher mit seiner Berufung zum Oberlandesgericht Brandenburg. Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben und die Mercedes Benz Bank AG zur Rückabwicklung der Autofinanzierung verurteilt.

In den Entscheidungsgründen führt das Oberlandesgericht aus, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen war, weil der Vertrag nicht die nach dem Gesetz anzugebende zutreffende Berechnungsmethode des Anspruchs auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung enthält. Diese muss die Bank aber angeben, wenn sie einen solchen Anspruch im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung geltend machen möchte.

Durch die Angabe auf Seite 1 des Darlehensvertrages der Mercedes Benz Bank AG (s.o.) hat die Bank jedoch zum Ausdruck gebracht, dass sie auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bestehen wird. Die Angabe in der genannten Klausel, die Vorfälligkeitsentschädigung betrage 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des zurückgezahlten Betrages, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, da sie weder die Berechnungsmethode einer so vertraglich vereinbarten noch die der gesetzlich bestimmten Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung wiedergibt.

Bedeutung für andere Fälle

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat große Bedeutung für Kreditnehmer, die ihren Mercedes Benz Vertrag rückabwickeln möchten. Es ist zu erwarten, dass sich andere Gerichte an dieser Entscheidung orientieren werden. Selbst wenn ein anderes Oberlandesgericht von dieser Entscheidung abweichen will, muss es jetzt eine Prüfung durch den BGH zulassen. Damit besteht für Mercedes ein erhebliches Risiko, dass der BGH diese Verträge endgültig als widerrufbar bewertet. Dies werden Mercedes-Kunden bei Vergleichsgesprächen in die Waagschale werfen können.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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