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Positives Urteil für Sparer: OLG Dresden verneint Verjährung

OLG Dresden erklärt in Musterfeststellungsurteilen Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparvertägen von Sparkassen für unwirksam und verneint Verjährung.

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit zwei Urteilen vom 31.03.2021 (5 MK 2/20 und 5 MK 3/20) die Wirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen (flexibel) der Sparkasse Muldental und Sparkasse Meißen für unwirksam erklärt und festgestellt, dass die Sparkassen verpflichtet sind, die Zinsanpassung auf der Grundlage eines angemessenen Referenzzinssatzes monatlich vorzunehmen. Dies ist durchaus als positives Signal in dieser Thematik zu verstehen, auch wenn eine Entscheidung des BGH noch aussteht.

Prämiensparverträge enthalten unwirksame Zinsanpassungsklauseln

Gegenstand der beiden Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen waren Zinsanpassungsklauseln zweier sächsischer Sparkassen, die vorsahen, dass die Sparkassen den Sparzins einseitig und nach einem für den Kunden nicht nachvollziehbaren Verfahren anpassen dürfen. Derartige Klauseln sind nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam. Diese Klauseln finden sich nicht nur in Verträgen der beiden sächsischen Sparkassen, sondern in Sparverträgen zahlreicher Sparkassen aus dem gesamten Bundesgebiet. 

Sparkassen zur transparenten Zinsanpassung verurteilt

Aufgrund der unwirksamen Zinsanpassungsklauseln musste sich das Oberlandesgericht auch mit den Folgen dieser Unwirksamkeit beschäftigen. Das Oberlandesgericht stellte daher neben der Unwirksamkeit der Klausel auch fest, dass die Sparkassen eine transparente und für den Kunden nachvollziehbare Anpassung vornehmen müssen. Eine konkrete Vorgabe machte das OLG jedoch nicht. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH hat eine Anpassung jedoch anhand eines langfristigen Referenzzinssatzes zu erfolgen, da das wesentliche Motiv derartiger Prämiensparverträge ist, die höchste Prämienstufe zu erreichen. Dies ist in der Regel nach 15 Jahren der Fall. Anhand dieser Vorgaben berechnet das von unserer Kanzlei regelmäßig mit Neuberechnungen beauftrage Sachverständigenbüro Hink & Fischer, dass auch für die Verbraucherzentrale tätig ist, die Zinsen neu. In der Regel ergeben sich danach substantielle Nachzahlungsansprüche der Sparer.

OLG legt sich in Verjährungsfrage Fest 

Erfreulicherweise hat das OLG auch eine Entscheidung zur Verjährungsfrage getroffen und festgestellt, dass vertragliche Ansprüche von Kunden der beklagten Sparkassen in Bezug auf das Guthaben aus dem „S-Prämiensparvertrag flexibel“ einschließlich der neu zu berechnenden Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages fällig werden. Damit kann die dreijährige Verjährung für Rückforderungsansprüche erst mit der Beendigung des Vertrages beginnen. Dadurch dürften derzeit die meisten Ansprüche nicht verjährt sein.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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