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OLG Frankfurt: Widerrufsbelehrung der GMAC fehlerhaft

OLG Frankfurt äußert Zweifel an der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung der damaligen Paratus und bejaht Widerrufbarkeit des Vertrages

OLG Frankfurt stellt ehemalige Paratus Bank vor Probleme

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 02.09.2015 (Az.: 23 U 24/15) zum Ausdruck gebracht, dass die Widerrufsbelehrung der GMAC Bank fehlerhaft ist.

In der Rechtsprechung unstreitig war bisher, dass die Verwendung des Wortes "frühestens" den Fristbeginn zu ungenau definiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bleibt bei dieser Formulierung unklar, ob der Beginn des Fristablaufs gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Dies stellt einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben dar (Urteil vom 01.03.2012, Az.: III ZR 83/11; Urteil vom 28.06.2011, Az.: XI ZR 349/10; Urteil vom 01.12.2010, Az.: VIII ZR 82/10; Urteil vom 29.04.2010, Az.: I ZR 66/08; Urteil vom 09.12.2009, Az.: VIII ZR 219/08).

Umstritten ist dagegen, ob sich die Paratus auf die Legalitätsfiktion der Musterverwendung berufen kann. Hat die Bank das damals geltende Muster vollständig und in jeder Hinsicht verwendet, so ist der Fehler umbeachtlich.

Gericht lehnt Musterschutz ab

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat im Beschlusswege darauf hingewiesen, dass eine Musterverwendung nicht in Frage kommt, da die Paratus die Gestaltungshinweise im Abschnitt zu finanzierten Geschäften falsch angewendet hat. 

Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass eine Verwirkung des Widerrufsrechts trotz vorheriger Rückzahlung des Darlehens nicht in Betracht kommt.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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