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OLG Köln verurteilt Sparkasse zur Zahlung von fast 40.000 Euro

OLG Köln verurteilt Sparkasse zur Zahlung von € 39.807,98. Den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens lehnt das OLG ab.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 14.08.2018 (4 U 44/18) ein Urteil des Landgerichts Köln aufgehoben und die beklagte Sparkasse zur Zahlung von fast 40.000 Euro verurteilt. Der noch vom Landgericht vertretenen Auffassung, dem Widerruf der stünde der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen, erteilte der Senat eine klare Absage.

Sachverhalt

Die von RA David Stader vertretenen Verbraucher schlossen im November 2003 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung ihrer Immobilie ab. Im Juni 2016 erklärten die Verbraucher den Widerruf ihres Darlehensvertrags und verlangten die Rückabwicklung des Vertrags. Nachdem die Sparkasse KölnBonn dem nicht nachkommen wollte, wurde das Darlehen im November 2016 abgelöst. Bei der Ablösung behielt die Sparkasse eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. € 24.721,81 ein.

Daraufhin beauftragten die Verbraucher Rechtsanwalt Stader mit der Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung und der Durchsetzung der weiteren Ansprüche aus dem Widerruf. Da die Sparkasse zu einer freiwilligen Erfüllung der Forderungen der Verbraucher nicht bereit war, wurde Klage zum Landgericht Köln erhoben.

Zum Verfahren der ersten Instanz

Die erstinstanzliche Klage blieb zunächst noch ohne Erfolg. Das Landgericht war der Ansicht, dass die Verbraucher sich rechtsmissbräuchlich verhalten hätten. Entsprechend sei ein Rückforderungsanspruch ausgeschlossen und die Klage insgesamt abzuweisen.

Zum Verfahren der zweiten Instanz

Gegen dieses Urteil legte Rechtsanwalt Stader Berufung zum Oberlandesgericht Köln ein. Die Berufung hatte weit überwiegend Erfolg und führte zur nahezu vollständigen Aufhebung des landgerichtlichen Urteils.

Das Oberlandesgericht widersprach in seinem Urteil insbesondere der Annahme des Landgerichts, den Verbrauchern sei der Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu machen. Ein solches lag nach Ansicht des OLG Köln gerade nicht vor. Der Widerruf entfaltete daher seine volle Wirksamkeit.

Aufgrund des wirksamen Widerrufs war eine vollständige Rückabwicklung des Darlehensvertrags vorzunehmen. Im Rahmen dieser Rückabwicklung ist die Sparkasse verpflichtet, den Verbrauchern die einbehaltene Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. € 24.721,81 zu erstatten und einen Nutzungsersatz von € 15.086,17 zu zahlen. 

Lediglich in Hinsicht auf einen Teil der Verzugszinsen und der vorgerichtlichen Anwaltskosten unterlagen die Verbraucher. Dies änderte aber nichts daran, dass das OLG der Sparkasse die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens auferlegte.

Urteil des OLG noch nicht rechtskräftig

Das Urteil des OLG ist noch nicht rechtskräftig. Zwar hat das OLG eine Revision zum BGH nicht zugelassen, jedoch hat die Sparkasse grundsätzlich die Möglichkeit eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einzulegen. Ob die Sparkasse von diesem Recht Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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