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Unzutreffende Pflichtangabe ermöglicht Widerruf

Saarländisches Oberlandesgericht hält Baufinanzierung für widerrufbar, wenn die Angaben im Vertrag zu Teilzahlungen fehlerhaft sind.

Das Saarländische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 22.04.2021 (4 U 27/20) im Zusammenhang mit einem Immobilienkredit entschieden, dass eine unzutreffende Angabe im Vertrag zu der Pflichtangabe des Betrags, der Zahl und der Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen (Art. 247 § 3 Nr. 7 EGBGB) einen Widerruf ermöglicht und die Bank zur Rückzahlung eines Betrages von EUR 6.287,50 verurteilt.

Sachverhalt

Die Verbraucher schlossen im Juli 2013 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie ab. Bei dem Darlehensvertrag handelt es sich um ein sog. „endfälliges Darlehen mit Tilgungsersatzinstrument“. Bei dieser Darlehensart wird dem Kunden ein tilgungsfreies Darlehen gewährt. Der Kunde zahlt an die Bank nur die Zinsen. Gleichzeitig wird ein Bausparvertrag abgeschlossen, in den der Bankkunde Einzahlungen leisten muss. Nach der Idee des Vertragsmodells soll das Darlehen sodann bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages durch das Bauspardarlehen abgelöst werden.

Im Vertrag heißt es bezüglich der Zahlungspflichten des Kunden nur, dass die Sollzinsen „am Ultimo eines jeden Monats“ fällig sind. Weiter heißt es im Vertrag, dass die Sollzinsen „zu den vereinbarten Zinsfälligkeitsterminen zu zahlen“ sind. Eine Angabe wie hoch der monatliche Betrag ist, findet sich im Vertrag nicht.

Im Herbst 2018 veräußerten die Verbraucher ihre Immobilie und lösten das Darlehen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab. Einen Tag nach der Ablösung erklärten sie den Widerruf und verlangten die Vorfälligkeitsentschädigung und einen Nutzungsersatz zurück. Den Widerruf stützen sie damals noch auf vermeintlich unrichtige Formulierungen in der Widerrufsbelehrung. Nachdem die Bank eine Rückzahlung verweigerte, erhoben die Verbraucher Klage zum Landgericht Saarbrücken.

Zum Verfahren

Die Klage wies das Landgericht noch ab, da es die Widerrufsbelehrung selbst für nicht angreifbar hielt. Gegen das Urteil legten die Verbraucher Berufung zum Oberlandesgericht ein. Im Rahmen des Berufungsverfahrens erweiterten sie ihre Begründung und trugen vor, dass neben der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung auch die Pflichtangabe des Betrags, der Zahl und der Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen unzutreffend ist und der Widerruf auch aus diesem Grunde wirksam erfolgte.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht folgte dieser Auffassung. Zwar bestätigte das OLG zunächst die Wertung der Vorinstanz, wonach die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden sei, jedoch bemängelte es die Pflichtangaben im Vertrag. Das OLG monierte insbesondere, dass sich im Vertrag keine Angaben zu der Höhe der monatlichen Zahlungen finden. Den vom Kunden zu zahlenden monatlichen Zinsbetrag hatte die Bank nicht angegeben. Der Kunde musst sich diesen selbst aus der Darlehenssumme und der Sollzinsangabe errechnen. Auch den Verweis der Bank auf einen Tilgungsplan, aus dem sich die Höhe der monatlichen Zahlungen ergäbe, ließ das Gericht nicht gelten. Die Angaben mussten im Vertrag gemacht werden. Aufgrund des wirksamen Widerrufs hob das OLG das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Klage der Verbraucher statt.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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