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Erstes Oberlandesgericht unterstützt Bausparer

Nach der Ansicht des OLG Stuttgart ist die Wüstenrot Bausparkasse ist nicht zur Kündigung der Bausparverträge berechtigt.

Kündigung eines Bausparvertrages unwirksam

Die Bausparkundin hatte ein mit drei Prozent pro Jahr verzinsten Bausparvertrag bei der Wüstenrot Bausparkasse abgeschlossen. Vor fast 20 Jahren trat Zuteilungsreife ein. Die Bausparerin hatte die Zahlung der Sparraten eingestellt. Ein Bauspardarlehen nahm sie nicht ab. Über Jahre hatte sich die Bausparkasse an dieser Vorgehensweise nicht gestört. 

Bausparkasse kündigte als das Zinsniveau sank

Als die Zinsen am Kapitalmarkt sanken, kündigte die Wüstenrot - wie viele andere Bausparkassen auch - den Bausparvertrag. Die Kündigung rechtfertigte die Bausparkasse mit einem Kündigungsgrund aus dem Darlehensrecht. 

OLG Stuttgart hebt Urteil der ersten Instanz auf

In der ersten Instanz hatte die Bausparkasse verloren. Dieses Urteil wurde nun vom Oberlandesgericht Stuttgart kassiert. Die Kündigung ist nach Ansicht des Senats unwirksam. Der Vertrag besteht daher ungekündigt fort. Damit unterstützt das OLG Stuttgart als erstes Oberlandesgericht die Rechtsansicht der Bausparer.

Die Bausparkasse prüft derzeit die Revision zum Bundesgerichtshof. 

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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