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BGH zur Auslegung bei Nachzahlung von Prämiensparverträgen

BGH bestätigt Ansichten der Verbraucherzentrale in entscheidenden Punkten. Sparer können durch das Urteil Nachzahlungen einfordern.

Sachverhalt

Banken und Sparkassen hatten über Jahre unwirksame Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen verwendet und den Sparern zu geringe Zinsen gezahlt. Die Verbraucherzentrale erhob gegen eine sächsische Sparkasse Musterfeststellungsklage, um die Fragen der Zinsanpassung endgültig klären zu lassen. Das OLG Dresden gab dieser Klage in vielen Punkten statt. Hiergegen wendete sich die Sparkasse mit einer Revision zum BGH.

BGH in den wesentlichen Punkten auf Seiten der Sparer

Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 06.06.2021 die wichtigsten Rechtsfragen der Auslegung zugunsten der Sparer geklärt. So hält der BGH weiter daran fest, dass bei der Zinsanpassung das ursprüngliche Verhältnis zwischen Referenzzins und Sparzins eingehalten werden muss (sog. Äquivalenzverhältnis). Auch bestätigt der BGH, dass entgegen der Ansicht der Sparkasse auf einen langfristigen Referenzzins abgestellt werden muss. Auch ist der BGH weiter der Ansicht, dass die Neuanpassung des Zinses jeden Monat erfolgen muss. 

Sparer können auf hohe Nachzahlungen hoffen

Diese Anpassungsparameter entsprechen im Wesentlichen der von der Verbraucherzentrale und auch uns vertretenen Ansicht, wie eine Nachberechnung zu erfolgen hat. Auch unsere Kooperationsgutachter rechnen auf diese Weise. In unseren Fällen ergibt eine auf diese Weise zu berechnende Anpassung oftmals einen hohen Nachzahlungsbetrag, in vielen Fällen mehrere tausend Euro. Betroffene Sparer sollten daher dringend ihre Verträge auf unwirksame Zinsanpassungsklauseln überprüfen lassen und ggf. eine Neuberechnung vornehmen. Unsere Kooperationsgutachter erheben hierfür eine Gebühr von derzeit EUR 85,00 pro Vertrag.

Verjährung scheidet regelmäßig aus

Aufgrund der Entscheidung des BGH wird in den meisten Fällen eine Rückrechnung bis zum Vertragsbeginn möglich sein. Der BGH hat klargestellt, dass die Ansprüche auf Nachzahlung erst dann fällig werden, wenn der Vertrag beendet wird. Bis dahin besteht nur ein Anspruch auf Gutschrift auf dem Sparkonto. Aufgrund dieser Feststellung des BGH kann auch die Verjährung der Nachzahlungsansprüche erst beginnen, wenn der Vertrag beendet wurde. Nur bei Verträgen, die bereits im Jahr 2017 oder früher beendet wurde, ist eine vollständige Rückrechnung nicht mehr möglich. Wurde der Vertrag 2018 beendet, sollten die betroffenen Sparer umgehend tätig werden, um eine Verjährung zu verhindern.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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