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Sparkasse zahlt Vorfälligkeit nach Kündigung freiwillig zurück

Sparkasse KölnBonn erstattet Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. € 12.154,11 freiwillig. Die Sparkasse hatte das Darlehen wegen Zahlungsverzugs gekündigt.

Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung der Bank

Die Sparkasse KölnBonn hat in einem von RA David Stader geführten Prozesskostenhilfe-Verfahren (PKH) vor dem Landgericht Köln eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. € 12.154,11 erstattet. Zuvor hatte die Sparkasse dem Verbraucher den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs gekündigt und eine Vorfälligkeitsentschädigung der KfW-Bank eingezogen.

Sachverhalt

Der Verbraucher hatte bei der Sparkasse im August 2010 mehrere Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie abgeschlossen. Bei einem dieser Darlehen handelte es sich um einen Förderkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Nachdem der Verbraucher in Zahlungsschwierigkeiten geriet, kündigte die Sparkasse KölnBonn im Frühjahr 2015 sämtliche Kredite fristlos und forderte deren Rückzahlung.

Die Kredite wurden aus der Verwertung der bestellten Sicherheiten (Immobilie und Lebensversicherung) zurückgezahlt. Für das KfW-Darlehen wurde eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. € 12.154,11 erhoben. Auch diesen Betrag erhielt die Sparkasse aus dem Verwertungserlös.

Mit der Hilfe von RA David Stader verlangte der Verbraucher von der Sparkasse die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Da die Sparkasse KölnBonn hierzu außergerichtlich nicht bereit war, ließ der Verbraucher einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung gerichteten Klage stellen.

Sparkasse KölnBonn erstattet Vorfälligkeit freiwillig

Bevor der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entschieden werden konnte, erstattete die Sparkasse KölnBonn die gesamte Vorfälligkeitsentschädigung freiwillig "aus Kulanz".

Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei notleidenden Krediten

Ob es sich bei der Zahlung wirklich um "Kulanz" handelte oder ein negatives Urteil abgewendet werden sollte, ist höchst fraglich. Denn nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei einem von der Bank wegen Zahlungsverzugs gekündigten Darlehen unzulässig. Nach der Ansicht des BGH (Urt. v. 19.01.2016, XI ZR 103/15) wird die Bank im Falle einer auf einen Zahlungsverzug gestützten Kündigung bereits durch den Anspruch auf Verzugszinsen nach § 497 Abs. 1 BGB aF ausreichend entschädigt, sodass für eine darüber hinausgehende Vorfälligkeitsentschädigung kein Raum mehr ist:

"Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen und angefallenen anteiligen Nebenkosten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB in Höhe von 24.569,18 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. [...] Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthält die Vorschrift des § 497 Abs. 1 BGB aF eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Sie schließt die Geltendmachung der von der Beklagten als Ersatz ihres Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus."

Vorfälligkeit kann zurückverlangt werden

Aus unserer Praxis wissen wir, dass Banken auch nach der Entscheidung des BGH auch bei Kündigungen wegen Zahlungsverzugs noch Vorfälligkeitsentschädigungen verlangen. Dies ist nach eindeutigen Rechtsprechung des BGH jedoch unzulässig. Wird eine solche Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt, besteht ein Rückzahlungsanspruch. Diese Ansprüche verjähren kenntnisabhängig grundsätzlich drei Jahre nach Ihrer Entstehung. Da die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2016 stammt, sind noch zahlreiche unverjährte Ansprüche aus den Jahren 2014 und 2015 durchsetzbar.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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